Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteilte Vollmacht zu widerrufen.

Eine Vollmacht kann, auch wenn es sich um eine Innenvollmacht handelt, durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner widerrufen werden [1]. Der Widerruf bringt die Vollmacht ex nunc zum Erlöschen [2]. Eine Untervollmacht kann einen geringeren oder gleichen, aber keinen weitergehenden Umfang als die Hauptvollmacht haben [3].
Darum kann der Hauptbevollmächtigte kraft seiner umfassenderen Vertretungsbefugnis die Vollmacht des Unterbevollmächtigten widerrufen [4]. Umgekehrt ist jedoch der Unterbevollmächtigte, weil der Widerruf mit der Erteilung der Vollmacht korrespondiert [5], nicht befugt, die Hauptvollmacht seines Vollmachtgebers zu beenden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15
- MünchKomm-BGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 18[↩]
- MünchKomm-BGB/Schubert, aaO § 168 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.1990 – VIII ZR 25/89, ZIP 1990, 610, 613; Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 167 Rn. 67; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Erman/Maier-Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 Rn. 64[↩]
- Staudinger/Schilken, aaO § 167 Rn. 69; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Bamberger/Roth/Schäfer, 2017, § 167 Rn. 36; NK-BGB/Ackermann, 2. Aufl., § 167 Rn. 69; Frensch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 11. Aufl., § 167 Rn. 56[↩]
- Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 108[↩]