Vollstreckbarerklärung von EU-Titeln

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht. Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn bereits eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.

Vollstreckbarerklärung von EU-Titeln

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2010 – IX ZB 57/09

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