Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht. Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn bereits eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2010 – IX ZB 57/09
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