Abtretung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs – und die Haftung des GbR-Gesellschafters

Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) ist, ohne dass er seinen Rechtscharakter verliert, abtretbar.

Abtretung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs – und die Haftung des GbR-Gesellschafters

Der Anfechtungsanspruch ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Die Rückgewähr eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger als die Insolvenzmasse (vgl. § 143 InsO) kann ohne Veränderung des Anspruchsinhalts in Einklang mit § 399 Halbsatz 1 BGB erfolgen1.

Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten widerspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzanfechtung ist, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wieder herzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den Rückgewähranspruch verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt2.

Ebenso bleibt die Rechtsnatur eines Anfechtungsanspruchs erhalten, wenn er gegen eine Person geltend gemacht wird, die für die Verbindlichkeiten des originären Anfechtungsschuldners haftet. Dies gilt etwa in Fällen einer Rechtsscheinhaftung, in denen ein Unternehmen zurechenbar den Eindruck erweckt, mit einem anderen Unternehmen, gegen das sich ein Anfechtungsanspruch richtet, identisch zu sein3. Nicht anders verhält es sich in vorliegender Sache, in der im Blick auf den Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO die GbR primäre Anfechtungsschuldnerin ist. Schon vor Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR4 war anerkannt, dass die Gesellschafter einer OHG wie auch einer GbR gesamtschuldnerisch für einen Anfechtungsanspruch haften5. Auch soweit die Gesellschafter einer GbR nunmehr gemäß § 128 Abs. 1 HGB6 für die Verbindlichkeiten einer GbR einzustehen haben, handelt es sich um einen Anspruch aus einem Anfechtungsrechtsverhältnis.

Weiterlesen:
Anfechtungsfristen in der Insolvenz

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2016 – IX ZR 158/15

  1. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 7 f[]
  2. BGH, aaO Rn. 9[]
  3. BGH, Beschluss vom 21.12 2010 – IX ZR 199/10, ZInsO 2011, 183 Rn. 6 ff[]
  4. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff[]
  5. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 6; Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 143 Rn. 100[]
  6. BGH, aaO S. 358[]