Anwaltsgebühren für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

Anwaltsgebühren für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner

In dem Beschluss vom 20.09.20181 hat der Bundesgerichtshof ausführlich begründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht2. Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein3. Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO4. Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen5.

Weiterlesen:
Vollstreckung von Zinsen und Prozesskosten bei deliktischen Forderungen

Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung erheblich. Während die Vermögensauskunft auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners zielt, holt der Gerichtsvollzieher im Verfahren nach § 802l ZPO Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten ein. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt6.

Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen7.

Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen8.

Keine maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem im vorliegenden Streitfall offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher im Streitfall die Drittauskünfte wie in der Sache – I ZB 120/17 aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob der Gläubiger diesen Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gestellt hat. Insofern ist allein erheblich, dass die Vollstreckungsmaßnahmen der Vermögensauskunft des Schuldners und der Drittauskunft in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO selbständig nebeneinanderstehen und infolgedessen die Drittauskunft isoliert beantragt werden kann, jedoch nicht muss. Gebührenrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob sich der Gläubiger wohlüberlegt oder mehr zufällig für den einen oder anderen Weg entscheidet.

Weiterlesen:
GmbH-Reform

Soweit in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO, kann dies die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auch nicht analog auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer Erstreckung auf § 802l ZPO übersehen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2019 – I ZB 81/18

  1. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZB 120/17, WM 2019, 33 Gebühr für Drittauskunft[][]
  2. BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 ff.[]
  3. BGH, WM 2019, 33 Rn. 12[]
  4. BGH, WM 2019, 33 Rn. 13[]
  5. BGH, WM 2019, 33 Rn. 15[]
  6. BGH, WM 2019, 33 Rn. 17[]
  7. BGH, WM 2019, 33 Rn. 18[]
  8. BGH, WM 2019, 33 Rn.19[]
  9. vgl. BGH, WM 2019, 33 Rn. 21 f.[]
Weiterlesen:
Das Berufungsurteil als Vollstreckungstitel

Bildnachweis:

  • Drucker,Fax: Pixabay