Aufhebung des Insolvenzverfahrens – und der Vorbehald der Nachtragsverteilung

Soweit bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Nachtragsverteilung vorbehalten wird, besteht der Insolvenzbeschlag auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort1.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens – und der Vorbehald der Nachtragsverteilung

Der Insolvenzverwalter behält insoweit die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis2. Der Schuldner ist nicht berechtigt, über den betreffenden Gegenstand zu verfügen.

Ziel der Nachtragsverwaltung ist es, auch die zurückbehaltenen Beträge, die Beträge, die zur Insolvenzmasse zurückfließen, und die nachträglich ermittelten Gegenstände gleichmäßig unter die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Dem widerspricht es, dem Schuldner zwischenzeitlich die Verfügungsbefugnis über die der Nachtragsverwaltung unterliegenden Beträge zu überlassen. Ist die Verteilung noch nicht abgeschlossen, gilt auch die Einschränkung des § 92 InsO fort.

Nur diejenigen Massegegenstände bleiben jedoch beschlagnahmt, auf die sich der Vorbehalt bezieht.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass wegen der Beschlagnahmewirkung und des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter die Gegenstände, auf die sich die Anordnung der Nachtragsverteilung bezieht, ausreichend bestimmt bezeichnet werden müssen3. Gleiches gilt für den Vorbehalt einer Nachtragsverteilung. Auch er gilt nicht allgemein für das gesamte zur Masse gehörende Schuldnervermögen, sondern nur für den im Aufhebungsbeschluss bezeichneten Massegegenstand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 119/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 16[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1973 – VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644; Urteil vom 10.02.1982 – VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 203 Rn. 12; Uhlenbruck/Wegener, aaO § 203 Abs. 16; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn.10[]
  3. BGH, Beschluss vom 12.02.2015 – IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2[]
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