Viele Banken und Sparkassen habe ihre Sicherungspraxis ab 1992 gerade im Hinblick auf die Änderungen der Steuergesetze in Bezug auf die Lebensversicherungen umgestellt und sich vielfach nicht mehr sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung, sondern nur noch die Todesfallansprüche abtreten lassen, um ihren Kunden die Steuervorteile der Lebensversicherung zu erhalten1. Diese Sicherungsabtretungen begründen im Insolvenzfall aber kein Recht der Bank auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO). Denn durch einen solchen banküblichen Abtretungsvertrag ist der Bank der Anspruch des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners auf Zahlung des Rückkaufswerts nicht abgetreten worden. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus einer interessengerechten Auslegung des Vertragsformulars.

Bei der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein von der Bank verwendetes Formular für die – so die Überschrift – „Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall“. Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Bank bundesweit verwendet hat. Deswegen kann der Bundesgerichtshof die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen2. Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders3.
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer über die Einzelansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen kann. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten werden, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten ist, keine generelle Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde Handlungswille des Versicherungsnehmers. Auch bei der Sicherungsabtretung unterliegt es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie den Anspruch aus dem Rückkaufswert einschließt, hat der Tatrichter deshalb durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln4.
In dem verwendeten Formular wurden der Bank zur Sicherung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer und späteren Schuldner aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen den Versicherer zustehen, abgetreten, allerdings auch die Ansprüche aus der Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapitalwahlrechts, typische Erlebensfallansprüche. Eine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten worden ist, enthält das Vertragsformular nicht. Insbesondere umfasst die Abtretung des Beitragskontos oder Beitragsdepots (Nr. 1 Abs. 2 des Formulars) nicht diesen Anspruch; auf Konto und Depot werden vielmehr künftige Versicherungsprämien vorausgezahlt5.
Ausdrücklich haben die Vertragsparteien jedoch vereinbart, dass jedenfalls das Kündigungsrecht nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut beim Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber verblieb (Nr. 5 der Vertragsbedingungen), während die Verwaltungsrechte im Übrigen auf die Bank und Sicherungsnehmerin übergingen. Das bedeutet zwar noch nicht zwingend, dass auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte. Das Recht auf den Rückkaufswert und das Kündigungsrecht müssen nicht zwangsläufig in einer Hand sein. Es ist anerkannt, dass bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Erlebensfalls zusteht und dennoch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages nur der Versicherungsnehmer geltend machen kann. Doch kann das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, das zwar grundsätzlich abgetreten werden kann, weil es kein höchstpersönliches Recht ist, nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen werden. Denn es hat für sich alleine keinen Vermögenswert, sondern erhält seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert. Ebenso kann das Kündigungsrecht nur gemeinsam mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet werden6. Das spricht eher dafür, das Abtretungsformular in dem Sinne auszulegen, dass nicht nur das Kündigungsrecht, sondern auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte7.
Weiter haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Bank kündigen kann. Durch diese Regelung hat sich die Bank vor dem Risiko der vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber, dem späteren Schuldner, mithin davor geschützt, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner die ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – jedenfalls den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall – durch die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages vernichtet. Dieser Zustimmungsvorbehalt wirkt ähnlich einem Verfügungshindernis entsprechend §§ 876, 877, 1071, 1276 BGB; § 137 Satz 1 BGB steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Schuldnerschutz für den Versicherer besteht nach § 407 BGB, weswegen die Bank und der spätere Schuldner auch vereinbart haben, dass diese Beschränkung des Kündigungsrechts dem Versicherer gegenüber anzuzeigen ist. Deswegen hätte der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Versicherungsvertrag ohne Mitwirkung der Bank nicht kündigen können8.
Durch diesen Zustimmungsvorbehalt waren die Sicherungsinteressen der kreditgewährenden Bank ausreichend gewahrt, soweit nicht § 851 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommt. Sie benötigte den Anspruch auf den Rückkaufswert nicht, um ihre sonstigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Schuldner zu schützen. Sie konnte deswegen etwaigen Interessen des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners, den Anspruch auf den Rückkaufswert zu behalten, um gegebenenfalls die Steuervorteile der Lebensversicherung zu nutzen, entgegenkommen. Denn in den Genuss von Steuervorteilen für eine Lebensversicherung konnte ein Versicherungsnehmer in den Jahren 1992 bis 2004 nur gelangen, wenn er jedenfalls nicht den Anspruch auf den Rückkaufswert bei einer Lebensversicherung zur Sicherung von Darlehen, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, abtrat9.
Danach erscheint eine Vertragsgestaltung, wonach der Sicherungsnehmer zwar den Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen erhält, nicht aber das zu seiner Verwirklichung notwendige Kündigungsrecht, nicht verständlich. Dann hätte die Beschränkung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers nur den Sinn, dem Kreditinstitut die Chance zu sichern, die höhere Versicherungsleistung im Todesfall zu erhalten. Dies ist jedoch einfacher dadurch zu erreichen, dass es sich das Kündigungsrecht ebenfalls abtreten lässt. Für den Versicherungsnehmer hingegen hat das Gestaltungsrecht ohne die Folgeansprüche keinen wirtschaftlichen Wert; es würde ihn nur davor schützen, dass das Kreditinstitut vorzeitig auf den Rückkaufswert zurückgreift. Davor wäre er jedoch schon aus der Sicherungsabrede geschützt.
Interessengerecht erscheint die Kündigungsregelung in Nummer 5 der Vertragsbedingungen deswegen nur, wenn Anspruch und Gestaltungsrecht beim Versicherungsnehmer in einer Hand zurückbleiben sollen. Denn damit wird einerseits erreicht, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen die Prämienzahlung steuerlich absetzen kann, solange nicht die weiteren Vertragsbedingungen steuerschädlich sind. Andererseits wird durch die Vereinbarung des Zustimmungsvorbehalts das Interesse des Sicherungsnehmers zumindest teilweise geschützt, solange nur die Kündigungsbeschränkung dem Versicherer gegenüber offenbart ist.
Da die Banken und Sparkassen ihre Sicherungspraxis ab 1992 gerade im Hinblick auf die Änderungen der Steuergesetze in Bezug auf die Lebensversicherungen umgestellt haben und sich vielfach nicht mehr sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung, sondern nur noch die Todesfallansprüche haben abtreten lassen, um ihren Kunden die Steuervorteile der Lebensversicherung zu erhalten1, werden die beteiligten Verkehrskreise – Banken, Bankkunden, Versicherer, Finanzämter – einen Vertrag, durch den ausweislich der Überschrift des Vertragsformulars lediglich die Todesfallansprüche zur Sicherheit abgetreten werden, nach dem Ziel einer Erhaltung der Steuervorteile verstehen.
Die Bank als Verwenderin hätte durch die Ausgestaltung des Formulars auch für eine eindeutige Regelung Sorge tragen und ausdrücklich bestimmen können, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung des Versicherungsvertrages übertragen wird. Das ist jedoch unterblieben. Schafft die Bank keine klare Regelung, geht das zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 26. Januar 2012 – IX ZR 191/10
- BGH, Urteil vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 31[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14; vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 21.04.2009, aaO; vom 17.02.2011 – III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 21 f[↩]
- vgl. für das Beitragsdepot MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 6[↩]
- MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 15, 23[↩]
- so auch Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 166 Rn. 18; MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 16; Janca, ZInsO 2009, 161[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 26[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 29 ff[↩]