Berechnung der pfändbaren Beträge – und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Der Antrag auf Berechnung der pfändbaren Beträge aus einem Durchschnittseinkommen ist vor dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht bereits unzulässig.

Berechnung der pfändbaren Beträge – und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht war nicht befugt, über den Antrag des Schuldners sachlich zu entscheiden. Auf seine sofortige Beschwerde wäre sein Antrag als unzulässig abzulehnen gewesen.

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt nicht aus der Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten vollstreckungsrechtlichen Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er – wie vorliegend – keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird – dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht – oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird – dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht1.

Allerdings bestimmt vielfach das als Vollstreckungsgericht handelnde Insolvenzgericht den Pfändungsfreibetrag nach §§ 765a, 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn der Arbeitgeber des Schuldners seinen Sitz in Deutschland hat. Dann ergeht die Anordnung des Insolvenzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung. Anders liegt es jedoch, wenn die Einzelvollstreckung im Ausland erforderlich wird, weil der Schuldner und sein Arbeitgeber sich im Ausland befinden. Das deutsche Vollstreckungsgericht ist dann für die im Ausland erforderlich werdende Einzelzwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses international nicht zuständig2.

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Vorliegend geht es nicht um Vollstreckungshandlungen im Ausland, vielmehr hat der Insolvenzverwalter sich mit dem Schuldner dahingehend geeinigt, dass der Schuldner selbst das Arbeitsentgelt vollständig entgegennimmt, dem Insolvenzverwalter die monatlichen Lohnabrechnungen überlässt und pfändbare Beträge an die Masse auskehrt. Mithin streiten die Verfahrensbeteiligten allein darüber, wie diese – vom Schuldner an die Masse aufgrund der Vereinbarung auszukehrenden – pfändbaren Beträge zu berechnen sind. Es geht ihnen allein um die Zugehörigkeit der Lohnbestandteile zur Masse als solcher, nicht um die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, zumal nach dem Vortrag des Schuldners diese Geldbeträge gar nicht mehr vorhanden sind. Der Schuldner hätte deshalb den Insolvenzverwalter vor dem Prozessgericht (§ 19a ZPO) auf Feststellung verklagen können, dass er aus der zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung für die Zeit von Dezember 2016 bis Dezember 2017 keine pfändbaren Beträge schulde und aus den Arbeitsentgelten für die Monate Februar, April und August 2017 keine Lohnbestandteile massezugehörig gewesen seien. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse wäre gegeben. Das Prozessgericht hätte dann für Insolvenzverwalter und Schuldner verbindlich über die Zugehörigkeit des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse zu befinden gehabt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2018 – IX ZA 4/18

  1. BGH, Beschluss vom 05.06.2012 – IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 Rn. 6 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.06.2012, aaO Rn. 7[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2012, aaO Rn. 8[]
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