Demäß § 9 Abs. 3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht1.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist unwirksam und setzt die Beschwerdefrist nicht in Lauf, wenn sie nicht den Beschluss (hier: über die Vergütung der Insolvenzverwalterin), sondern lediglich die Mitteilung enthält, dass Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss festgesetzt worden seien2.
Zum anderen war im hier entschiedenen Fall die Bekanntmachung, wonach „Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden“ seien, unrichtig, weil sich die Festsetzung tatsächlich nicht auf die Vergütung der Insolvenzverwalterin, sondern auf die der vorläufigen Insolvenzverwalterin bezog. Auch dieser Fehler hindert die Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZB 65/18