Das unzuständige Insolvenzgericht – und die Wirksamkeit seiner Beschlüsse

Aus Gründen der Rechtssicherheit und klarheit ist es geboten, einen im Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss nur ganz ausnahmsweise als unwirksam zu behandeln1. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und wirksam ist, solange dies nicht geschehen ist2. Unwirksamkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt3.

Das unzuständige Insolvenzgericht – und die Wirksamkeit seiner Beschlüsse

Nach dem Wortlaut des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (iVm § 4 InsO) begründete die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung4 und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit.

Die Regelung soll vermeiden, dass die vom Ausgangsgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird5. Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn von der Unwirksamkeit der Entscheidung auszugehen wäre.

Ob die Unzuständigkeit ausnahmsweise geltend gemacht werden kann, wenn der Erstrichter seine Zuständigkeit unter Verletzung rechtlichen Gehörs6 oder willkürlich7 angenommen hat, kann offenbleiben. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird dadurch ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Ob ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss unwirksam sein kann, wenn er auf einer vorangegangenen, ihrerseits wirkungslosen Entscheidung beruht, ist noch nicht abschließend geklärt. Offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob schon die Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses dem nach Verweisung ergangenen Eröffnungsbeschluss die rechtliche Grundlage entzieht8. Im Schrifttum wird vertreten, dass mit rechtskräftiger Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses das Verwalteramt erlischt9.

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Insolvenzgeldumlage 2009

Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das erfordern Rechtssicherheit und klarheit sogar in besonderem Maße, weil die Unwirksamkeit nicht dem Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorangegangene Entscheidungen in die Würdigung einzubeziehen sind. Eine Unwirksamkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Entscheidungen ist demzufolge nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Sie kann vorliegen, wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der früheren in zulässiger Weise zur Bedingung macht, oder sie kann aus der Natur der Sache folgen. Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die spätere Entscheidung auf der früheren beruht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der früheren Entscheidung der späteren jeglichen Regelungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolvenzgerichts anzunehmen sein, wenn der Eröffnungsbeschluss wirkungslos ist.

Danach führt die – hier unterstellte – Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren und die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg nicht zur Unwirksamkeit der Entlassungsentscheidung vom 05.08.2010. Die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Charlottenburg hat die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der Entlassungsentscheidung erhoben, sondern in dem aus ihrer Sicht vorliegenden Regelinsolvenzverfahren entschieden. Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauerte fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Verwaltung der Insolvenzmasse und einer rechtssicheren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In diesem Zusammenhang erfolgte die Entlassung der weiteren Beteiligten.

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Der verspätete Insolvenzantrag und die Haftung des Steuerberaters

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 – IX ZB 27/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1998 – IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44[]
  2. BGH, Urteil vom 14.01.1991 – II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1997 – IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 f[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 09.12 2004 – IX ZB 24/04, NZI 2005, 184[]
  5. BT-Drs. 14/4722 S. 113[]
  6. vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 32[]
  7. MünchKomm-ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 571 Rn. 10; aA Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 513 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10[]
  8. BGH, Urteil vom 22.01.1998 – IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 46[]
  9. Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 34 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 34 Rn. 90[]