Dauerschuldverhältnisse – und die Rechshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis

Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat.

Dauerschuldverhältnisse – und die Rechshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis

Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden ist, auf den – wie im Streitfall – die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist1.

Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen2. Das trifft hier nicht zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZR 166/14

  1. BGH, Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 357 ff[]
  2. BGH, Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; vom 13.01.2011 – IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 9[]
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