Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt; und vom Schuldner nicht bestritten worden ist1.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 04.09.20192 entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt; und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof aus den in dem genannten Beschluss aufgeführten Gründen fest.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Nachweis, dass der Gläubiger wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibe, durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids nicht erbracht werden könne3. Hieraus war teilweise gefolgert worden, das dementsprechend auch der Nachweis durch einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle ausscheide4, da auch im Rahmen der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung oder gar eine materiellrechtliche Prüfung der angemeldeten Forderung und damit des Schuldgrunds der angemeldeten Forderung nicht stattfinde. Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof und bestätigte nochmals ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2020 – VII ZB 38/19