Der zweite Gläubigerantrag – und der gerichtliche Hinweis auf die Restschuldbefreiung

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen.

Der zweite Gläubigerantrag – und der gerichtliche Hinweis auf die Restschuldbefreiung

Dem Schuldner ist es verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig – etwa ohne die erforderliche Fristsetzung – ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt1.

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Der Schuldner ist im Zusammenhang mit dem zuerst durch die weitere Beteiligte zu 2 gestellten Insolvenzantrag in diesem Sinne ordnungsgemäß belehrt worden. Aus dem Hinweis des Insolvenzgerichts ergibt sich, dass der Schuldner nur dann in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt und diesen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Weiter hat das Insolvenzgericht dem Schuldner eine vierwöchige Frist gesetzt, diese Anträge zu stellen. Es hat in dem Hinweis deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Frist um keine Ausschlussfrist handelt, weil es den Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Anträge zu stellen, bis das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag hin eröffnet hat. Ob die vierwöchige Frist zu kurz bemessen war, weil der Schuldner gegen die zugrunde liegenden Forderungen Einwendungen erheben wollte, kann dahin stehen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht vorgetragen, einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, den das Insolvenzgericht nicht berücksichtigt hätte. Im Übrigen lagen zwischen Antragstellung am 20.01.und am 13.03.2014 und Insolvenzeröffnung am 24.09.2014 acht und sechs Monate, so dass der Schuldner ausreichend Zeit hatte, die Berechtigung der Eröffnungsanträge zu prüfen oder durch seinen Rechtsberater prüfen zu lassen. Der Schuldner hat diese Gelegenheit auch genutzt und umfassend zu den streitgegenständlichen Forderungen vorgetragen.

Eine erneute Belehrung des Schuldners nach Eingang des zweiten durch die weitere Beteiligte zu 3 gestellten Eröffnungsantrags bei noch anhängigem ersten Eröffnungsantrag war nicht erforderlich2. Das Insolvenzgericht durfte davon ausgehen, dass dem Rechtsbeschwerdeführer als einem verständigen und gewissenhaften Schuldner, der zudem durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten war, bewusst war, dass der ihm erst sechs Wochen zuvor im ersten Insolvenzantragsverfahren erteilte Hinweis auch für das zweite Antragsverfahren gelten würde, er mithin zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags selbst einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse3. Denn ihm war aufgrund der Verfahrensabläufe bekannt, dass das Insolvenzgericht über beide Anträge in einem Beschluss entscheiden würde und deswegen der ihm im ersten Antragsverfahren erteilte Hinweis auch im zweiten Verfahren seine Gültigkeit behielt.

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Aus den nämlichen Gründen musste das Insolvenzgericht dem Schuldner im zweiten Antragsverfahren keine erneute Frist für einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung setzen. Es musste ihm nur ausreichend Zeit lassen, um die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Dies hat das Insolvenzgericht beachtet, weil es über den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 erst sechs Monate nach Antragstellung entschieden hat und dem Schuldner deswegen zur Antragstellung ausreichend Zeit blieb.

An diesem Ergebnis ändert sich nicht deswegen etwas, weil der Schuldner die nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen bestritten hat, wegen derer die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 die Insolvenzanträge gestellt haben. Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in den Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigeranträge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe4.

Nach Erhalt des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen will, wobei es – wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat – keinen Unterschied macht, ob die Forderungen, die den Eröffnungsanträgen zugrunde liegen, tituliert und bestritten waren und ob der Schuldner lediglich seine Zahlungsunfähigkeit in Abrede gestellt hat. Deswegen muss dem Schuldner die vorgenannte angemessene Frist eingeräumt werden, damit er ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem mit dem Ziel anschließen will, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auf die Verknüpfung von unbedingt gestellten Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung kann nicht verzichtet werden. Sie hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen5.

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Allerdings hat das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner nicht das Insolvenzgutachten und die Empfehlung der Gutachterin, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien, zur Kenntnis gebracht. Mithin hat es ihm die Möglichkeit genommen, sich vor Insolvenzeröffnung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Damit hat das Insolvenzgericht den Schuldner in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG); auf diesem Gehörsverstoß beruht aber weder die Insolvenzeröffnung noch die Verwerfung seines nach Rechtskraft der Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Schuldner hatte in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Gelegenheit, zu dem Gutachten und den Empfehlungen der Gutachterin Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Rechtsbeschwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift Gebrauch gemacht. Seine Einwendungen wurden von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Einen Eigenantrag hat er aber auch in diesem Verfahrensabschnitt nicht gestellt. Schon deswegen hat sich der Gehörsverstoß nicht ausgewirkt. Keinesfalls durfte er die Entscheidung des Beschwerdegerichts über sein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss abwarten, bis er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellte6.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO, § 233 ZPO war dem Schuldner nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Eigenantrags ist schon deswegen unzulässig, weil bei der Versäumung einer richterlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach diesen Vorschriften nicht möglich ist7.

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Die danach auch hier eingreifende Sperrwirkung des nur auf Gläubigerantrag eröffneten Insolvenzverfahrens ist für den – ordnungsgemäß belehrten – Schuldner auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 290 InsO8 ist nicht einschlägig. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sich nach ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, keinen Eigenantrag verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Die weiter von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob ein in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrter Schuldner, der den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen kann oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist9, stellt sich vorliegend noch nicht (vgl. zu § 287a ZPO nF und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sperrfristen Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 664, 670 ff).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2016 – IX ZB 67/15

  1. BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – IX ZB 3/15, NJW 2016, 327 Rn. 8 mwN[]
  2. so auch LG Aachen, ZVI 2012, 105; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 20 Rn. 92; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 44; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 20 Rn.20[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 aE; vom 14.12 2005 – IX ZB 207/04, NZI 2006, 174 Rn. 6; vom 01.02.2007 – IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6; vom 29.03.2007 – IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7; vom 08.11.2007 – IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3[]
  5. BGH, Beschluss vom 11.03.2010 – IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9; vom 04.12 2014 – IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 04.12 2014 – IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13[]
  7. BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 88/03, nv; vom 23.10.2008 – IX ZB 112/08, NZI 2009, 120 Rn. 10[]
  8. BGH, Beschluss vom 16.12 2010 – IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rn. 6; vom 20.06.2013 – IX ZB 208/11, NZI 2013, 940 Rn. 3; vom 18.06.2015 – IX ZB 86/12, NZI 2015, 807 Rn. 18[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 18c[]
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