Der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung – und die Wiederaufnahme

Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung – und die Wiederaufnahme

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Schuldner Eigentümer des von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücks, für das das Amtsgericht Mühldorf am Inn im Oktober 2010 die Zwangsversteigerung anordnete. Der Schuldner erteilte am 11.06.2012 seiner Ehefrau eine Vertretungsvollmacht. Auf den Versteigerungstermin vom 20.06.2012 erhielt der Meistbietende den Zuschlag1. Die dagegen am 4.07.2012 von dem Schuldner, vertreten durch seine Ehefrau, eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 22.08.2012 zurück. Gestützt darauf, während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt geschäfts- und prozessunfähig gewesen zu sein,  hat der Schuldner im August 2017 beim Landgericht Traunstein die Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens im Beschlussverfahren analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Mühldorf am Inn beantragt. Das Landgericht Traunstein hat den Antrag als nicht statthaft verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen2. Mit dieser verfolgt der Schuldner sein Ziel der Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter und erhielt nun vor dem Bundesgerichtshof Recht. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts Traunstein auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht:

Das Landgericht Traunstein meint, der Antrag auf Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahren analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei nicht statthaft. Mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses und der Verteilung des Erlöses sei das Zwangsversteigerungsverfahren beendet. Der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss könne danach, abgesehen von Fällen der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 1 ZPO und der außerordentlichen Beschwerde nach § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht mehr geändert werden. Nachdem über die sofortige Beschwerde des Schuldners entschieden worden sei, sei auch die außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben. Eine Wiederaufnahme des Versteigerungsverfahrens analog den Vorschriften der Nichtigkeitsklage sei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Nichtigkeitsbeschwerde an die Stelle der Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzt. Der Zweck der Anfechtungsbeschränkung des § 100 ZVG, die mit dem Zuschlag eingetretenen Wirkungen schnell auf eine unanfechtbare Grundlage zu stellen, schließe die analoge Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen aus. Es sei mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wollte man das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ausreichen lassen, um die Wirkungen des Zuschlags noch bis zu fünf Jahre danach und im Falle mangelnder Vertretung noch länger in Frage zu stellen. Sei, wie hier, über eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss entschieden worden, stehe der Vertrauensschutz der weiteren Verfahrensbeteiligten einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeitsklage entgegen.

Die hiergegen gerichtete, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde war begründet. Die Ausführungen des Landgerichts Traunstein hielten rechtlicher Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand:

Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht Traunstein allerdings davon aus, dass der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens und bei Einlegung der sofortigen Beschwerde prozessfähig war.

Auch bei Prozessunfähigkeit des Schuldners ist eine unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 ZPO erfolgte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Gang zu setzen. Zwar ist eine Zustellung, die an den Prozessunfähigen selbst erfolgt, unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Unwirksam ist auch eine Zustellung, die gemäß § 171 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgt, obwohl die Vollmacht nicht besteht3. In Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt aber einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht4. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit bereits in dem Verfahren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist5. Anhaltspunkte dafür zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

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Zutreffend nimmt das Landgericht Traunstein auch an, dass der Antrag des Schuldners auf Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft ist.

Nach dieser Vorschrift wird, wenn die Erfordernisse der Nichtigkeitsoder Restitutionsklage vorliegen, die Beschwerdefrist dergestalt verlängert, dass die Beschwerde innerhalb der für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage geltenden Frist erhoben werden kann (sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde). Die Regelung eröffnet kein Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse, sondern erschöpft sich in der Fristverlängerung6.

Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wäre hier zwar grundsätzlich statthaft. Denn der Schuldner beruft sich auf den absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; dieser liegt vor, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet, weil Zustellungen an ihn nicht wirksam erfolgt sind7. Zulässig wäre sie aber nur, wenn die (reguläre) Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist; gegen Entscheidungen letzter Instanz findet sie nicht statt. Ist die sofortige Beschwerde eingelegt und (letztinstanzlich) zurückgewiesen worden, ist die sog. Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft8. So ist es hier. Das Beschwerdeverfahren wurde durchgeführt. Der Schuldner hat Beschwerde eingelegt und diese wurde rechtskräftig beschieden.

Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Landgerichts Traunstein, dass gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss keine Wiederaufnahme analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statthaft ist.

Die Frage, ob der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren in analoger Anwendung der §§ 578 ff. ZPO wiederaufnahmefähig ist, ist allerdings umstritten.

Teilweise wird das abgelehnt9. Der Gesetzgeber habe in Fällen der sofortigen Beschwerde an die Stelle der Wiederaufnahme des Verfahrens die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO setzen wollen. Für die Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses bedeute dies den Ausschluss des „echten“ Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 578 ff. ZPO. Es sei mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses allein aufgrund des Vorliegens eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes bis zu fünf Jahre danach, im Falle mangelnder Vertretung noch länger in Frage zu stellen. Der Zuschlagsbeschluss könne nicht mit anderen Endentscheidungen gleichgesetzt werden, weil er zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers und zum Erlöschen der Rechte Dritter führe und damit über den Bereich normaler Rechtskraftwirkung deutlich hinausgehe.

Nach anderer Ansicht ist eine Wiederaufnahme gegen einen Zuschlagsbeschluss analog §§ 578 ff. ZPO zulässig10. Lasse das Gesetz in § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO (= § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF) eine Durchbrechung der Rechtskraft in den Fällen zu, in denen der Zuschlag nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sei, so müsse diese Möglichkeit auch in den Fällen gegeben sein, in denen eine abschließende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ergangen sei. Die Rechtsordnung nehme es auch an anderer Stelle hin, dass gestaltende Hoheitsakte, auf deren Bestand die Beteiligten grundsätzlich in besonderer Weise vertrauen dürfen, nachträglich in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt würde. Es sei zudem nicht gerechtfertigt, dem Vertrauen des Erstehers auf den Bestand des Zuschlags mehr Gewicht beizumessen als dem Interesse des Schuldners, sein Eigentum nicht durch einen mit einem schwerwiegenden Mangel behafteten Hoheitsakt zu verlieren.

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Der Bundesgerichtshof ist, ohne dass es im Ergebnis darauf ankam, unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Zuschlagsbeschluss anwendbar ist11. Er entscheidet die Rechtsfrage nunmehr dahingehend, dass gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft ist, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt.

Die Vorschriften über die Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses gemäß §§ 96 ff. ZVG enthalten insoweit eine planwidrige Regelungslücke.

Das Zwangsversteigerungsgesetz hat die Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag besonders ausgestaltet. Nach § 96 ZVG finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde (§§ 569 ff. ZPO) gegen die Entscheidung über den Zuschlag nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG etwas anderes vorgeschrieben ist. § 100 ZVG sieht eine durch die Besonderheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens bedingte Beschränkung der Beschwerdegründe vor. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Daraus ergibt sich, dass die Zuschlagsbeschwerde – von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen – nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden kann. Rechtsmängel begründende Tatsachen, die erst nach Erteilung des Zuschlags entstanden oder dem Vollstreckungsgericht bekanntgeworden sind, müssen bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO ist ausgeschlossen12.

Um einen Zuschlagsversagungsgrund handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Ist der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens prozessunfähig, liegt der absolute Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vor7. Darauf kann die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag gemäß §§ 96, 100 ZVG gestützt werden.

Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass es Fälle gibt, in denen der Wiederaufnahmegrund bei Zuschlagserteilung zunächst nicht erkannt und deshalb keine Beschwerde eingelegt wird. Für solche Fälle hat er in § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelt, dass die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zulässigerweise auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die der Beschwerde unterliegenden Entscheidungen sichern13. Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde soll für diese Entscheidungen an die Stelle der echten Wiederaufnahme treten14.

Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass der Wiederaufnahmegrund zwar bei Erteilung des Zuschlags vorgelegen hat, aber erst nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss erkannt wird. Dafür besteht aber ein Bedürfnis, weil die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO in diesem Fall nicht statthaft ist15. Wann der Nichtigkeitsgrund erkannt wird, ist zufällig. Das hat der Gesetzgeber nicht bedacht.

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Hätte der Gesetzgeber das Problem erkannt, hätte er für das Zwangsversteigerungsverfahren eine Regelung geschaffen, nach der bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss in analoger Anwendung der §§ 578 ff. ZPO grundsätzlich statthaft ist.

Aus § 869 ZPO, wonach die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, folgt, dass das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist und deren Vorschriften auch auf das Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem genannten Gesetz etwas anderes ergibt16. Damit sind die Vorschriften des §§ 578 ff. ZPO für das Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich anwendbar.

Weil aber die besonderen Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zu beachten sind, ist die Wiederaufnahme gegen den Zuschlagsbeschluss nur in den Grenzen des § 100 ZVG statthaft. Durch die analoge Anwendung der §§ 578 ff. ZPO auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss können keine neuen Zuschlagsversagungsgründe geschaffen werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses nach § 100 ZVG auf bestimmte Gründe zu beschränken, gilt auch für die Wiederaufnahme gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss.

Die mit dieser Maßgabe analoge Anwendbarkeit der §§ 578 ff. ZPO ist mit den Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 90 ZVG vereinbar.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Zuschlagsbeschuss privatrechtsgestaltende Wirkungen hat17.

Allerdings führt der Zuschlag zum originären Eigentumserwerb des Erstehers, und zwar unabhängig vom Eigentum des Schuldners und ohne Rücksicht auf guten oder bösen Glauben18. Er führt ferner zum Erlöschen der Rechte Dritter (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlagsbeschluss hat damit als rechtsgestaltender Hoheitsakt Wirkung gegenüber jedermann, während sich die Rechtskraft eines Urteils, das in einem zwischen dem (vermeintlichen) Eigentümer und dem Ersteher geführten Rechtsstreit ergeht, nur auf diese Parteien erstreckt und eine rechtliche Bindung anderer Beteiligter des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens in solchen Fällen nur im Wege der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) erreicht werden kann19.

Die Geltungskraft rechtsgestaltender Hoheitsakte besteht jedoch nicht ausnahmslos. Die Interessen der an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten müssen bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden20. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG wirkt auf das Verfahrensrecht mit der Folge ein, dass bei der Auslegung des Zwangsversteigerungsgesetzes die Bedeutung der Eigentumsgarantie sicherzustellen ist21. Es ist daher auch von Verfassungs wegen geboten, dem Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, seine Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen22. Daran fehlt es, wenn er, was der Schuldner hier geltend macht, während des Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt prozessunfähig war. Sein Eigentum ist nicht weniger schutzwürdig als das durch den Zuschlag begründete Eigentum des Erstehers. Das Nichtigkeitsverfahren nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sicherstellen, wenn eine Partei infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert war, sich im Verfahren (eigenverantwortlich) zu äußern23.

Zwar gibt es Fälle, in denen die Wiederaufnahme rechtsgestaltender Entscheidungen ausgeschlossen ist24. Das gilt aber nicht generell. So ist die Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zulässig (vgl. § 118 FamFG), und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat25.

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Der Vertrauensschutz für den Ersteher an dem Bestand des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses steht der Wiederaufnahme nicht entgegen. Zwar ist es Zweck des § 100 ZVG, die mit dem Zuschlag eintretenden Wirkungen rasch auf eine unanfechtbare Grundlage zu stellen. Die Möglichkeit, auch nach längerer Zeit den Zuschlagsbeschluss anzufechten, ist aber in den §§ 96 ff. ZVG angelegt. Bereits aus § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO folgt, dass der Ersteher auch lange Zeit nach der Zuschlagsentscheidung damit rechnen muss, dass der Zuschlag aufgehoben wird. Der Ersteher kann zwar in besonderem Maße in den Bestand des Zuschlags vertrauen, wenn – wie hier – bereits ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden ist, zumal das Landgericht Traunstein die Prozessfähigkeit des Schuldners von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. § 83 Abs. 2 ZVG). Diesem Vertrauen steht jedoch das ebenfalls schutzwürdige Interesse des prozessunfähigen Schuldners entgegen, in dem Zwangsversteigerungsverfahren vertreten zu sein. Das Interesse des unerkannt geschäfts- und prozessunfähigen Schuldners, sein Eigentum nicht zu verlieren, ohne dass er seine verfassungsrechtlichen Rechte hat wahren können, ist nicht weniger schutzwürdig, wenn er – aus anderen Gründen erfolglos – Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat.

Die Rückabwicklung nach Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und abgeschlossener Verteilung des Erlöses wird sich zwar regelmäßig nach Ablauf mehrerer Jahre als komplex und aufwendig erweisen26. Sie lassen sich aber mit den Regelungen des Bereicherungs- und Sachenrechts bewältigen27. Dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit weitreichenden Folgen verbunden sein kann, ist im Übrigen keine Besonderheit des Zwangsversteigerungsverfahrens. Solche Folgen können auch in anderen Rechtsgebieten eintreten, z.B. bei der Wiederaufnahme gegen ein Urteil, durch das eine Partei zur Erklärung der Auflassung eines Grundstücks verurteilt worden ist, wenn die dingliche Rechtsänderung in das Grundbuch vollzogen worden ist28. Das steht einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578 ff. ZPO nicht entgegen.

Begrenzt wird die Wiederaufnahme gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss durch den Grundsatz der Subsidiarität. Sie ist in den Fällen des § 579 Abs. 2 ZPO sowie dann unzulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht worden ist29; dafür ist hier nicht ersichtlich. Eine Wiederaufnahme ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der frühere Rechtszustand nicht mehr hergestellt werden kann, weil ein Dritter zwischenzeitlich gutgläubig Eigentum erworben hat30.

Die angefochtene Entscheidung war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof auf folgendes hin:

Der Wiederaufnahmeantrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schlüssig dargelegt hat31. Die Prozessunfähigkeit muss für die gesamte Dauer des Zwangsversteigerungsverfahren dargetan sein32. Ein nach Erteilung der Prozessvollmacht an seine Ehefrau eingetretener Verlust der Prozessfähigkeit kann den Nichtigkeitsgrund nicht begründen, weil eine wirksam erteilte Prozessvollmacht durch den Eintritt der Prozessunfähigkeit nicht endet (§ 86 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.07.1954 – V ZR 56/50 36, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 14, 251; Urteil vom 29.05.1963 – IV ZR 73/62, FamRZ 1964, 28, 30; MünchKomm-ZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 579 Rn. 8).

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Erweist sich der Nichtigkeitsantrag des Schuldners als zulässig, hat das Landgericht Traunstein von Amts wegen zu prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt33. Die Beweislast trägt der Schuldner als Antragsteller34. An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen. Verbleiben auch nach einer Beweisaufnahme nicht aufklärbare Zweifel an der Prozessunfähigkeit des Schuldners, ist eine Feststellung des Nichtigkeitsgrundes nicht möglich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2020 – V ZB 20/19

  1. AG Mühldorf am Inn, Beschluss vom 15.10.2010 – K 90/10[]
  2. LG Traunstein, Beschluss vom 20.12.2018 – 4 T 2702/12[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016 – VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1 Rn. 45[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1988 – V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111; BGH, Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9; Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 100/13, BGHZ 200, 9 Rn. 15 ff.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201 zu § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF.; BVerfG, WM 2010, 767; vgl. auch OLG Oldenburg, Rpfleger 1980, 179 für den Fall der Erlösverteilung; LG Potsdam, ZfIR 2014, 785; kritisch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 96 Rn.03.1[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201; Stöber/Becker, ZVG, 22. Aufl., § 83 Rn. 24[][]
  8. allg. Ansicht, vgl. KG, OLGZ 1976, 365; OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 569 Rn. 5; Löhnig/Cranshaw/Kuhn, ZVG, Rechtbehelfe im ZVG-Verfahren, Rn. 80; Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 160 Rn. 13 f.[]
  9. RGZ 73, 194, 195; KG, OLGZ 1917, 177; OLG Dresden, HRR 1936, 915; OLG Hamm, JMBlNRW 1952, 229; OLG Köln, Rpfleger 1975, 406; Rpfleger 1997, 34, 35; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1324 f.; OLG Bremen, JurBüro 1980, 452, 453; Löhnig/Cranshaw/Kuhn, ZVG, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren, Rn. 80; Stöber/Achenbach, ZVG, 22. Aufl., § 96 Rn. 13; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 96 Rn. 18, anders aber Rn. 24; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 12. Aufl., D.05.04.4; Mohrbutter, KTS 1978, 116; Klawikowski, Rpfleger 2014, 236, 239[]
  10. vgl. OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51, 52; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 422, 423 f. zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog; Böttcher/Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 96 Rn. 3; Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2. Aufl., § 16 Anm. 5 h; MünchKomm-ZPO/Braun, 5. Aufl., § 578 Rn. 30; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 578 Rn. 13; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 578 – 591 Rn. 39 Fn. 123; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl., § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 578 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorb. zu §§ 578 – 591 Rn. 14; Braun, NJW 1976, 1923; Kirberger, Rpfleger 1978, 424, 425 f.; Schmidthals, Die greifbare Gesetzeswidrigkeit, 1992, 196 ff.[]
  11. vgl. Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 196/06, NJW-RR 2008, 448[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 17; Beschluss vom 06.06.2013 – V ZB 185/12 7; vgl. auch BVerfGK 17, 125, 128 ff.[]
  13. vgl. Begründung zu §§ 517 – 530 des Entwurfs der Civilprozessordnung bei Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 378[]
  14. vgl. OLG Dresden, HRR 1936, 915; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1324; OLG Bremen, JurBüro 1980, 451, 452; Löhnig/Cranshaw/Kuhn, ZVG, Rechtbehelfe im ZVG-Verfahren, Rn. 80; Schmahl, NJW 1977, 27[]
  15. vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 160 Rn. 14[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146 Rn. 21; Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 54/08, NJW-RR 2009, 1427 Rn. 13; zur Zwangsverwaltung vgl. Beschluss vom 10.10.2019 – V ZB 154/18, WM 2020, 22 Rn. 9[]
  17. so aber OLG Köln, Rpfleger 1975, 406; OLG Bremen, JurBüro, Rpfleger 1980, 451 f.; Mohrbutter, KTS 1978, 116 f.[]
  18. vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2007 – V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222 Rn. 11; Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 16[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 24[]
  20. vgl. BVerfGE 101, 239, 259[]
  21. vgl. BVerfG, NJW 2012, 2500 Rn. 14; BVerfGE 51, 150, 156; BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – V ZB 138/06, WM 2007, 1286 Rn. 18, Beschluss vom 26.10.2006 – V ZB 188/05, WM 2007, 82, 85; jeweils mwN[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 21 mwN[]
  23. vgl. BVerfG, NJW 1998, 745; BayVerfGH, Rpfleger 1976, 350 f.[]
  24. zur Adoption vgl. § 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1953 – IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263; Urteil vom 30.11.1962 – IV ZR 194/62, FamRZ 1963, 131, 132 zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 15 zur rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich[]
  26. vgl. zu den Folgen im Einzelnen Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 90 Rn. 25 ff.; § 96 Rn.03.1; Stöber/Becker, ZVG, 22. Aufl., § 90 Rn. 34 ff., Stöber/Achenbach, ZVG, 22. Aufl., § 96 Rn.19[]
  27. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200[]
  28. zu einem solchen Fall vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1980 – V ZR 37/78, WM 1980, 1350[]
  29. vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 196/06, NJW-RR 2008, 448 Rn. 6[]
  30. vgl. OLG Frankfurt, MDR 1991, 900[]
  31. zur Zulässigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.1993 – X ZR 51/92, NJW 1993, 1596; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 579 Rn. 9; PG/Meller-Hannich, ZPO, 11. Aufl., § 579 Rn. 18, 20[]
  32. vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 257/05, WM 2007, 229[]
  33. HK-ZPO/Kemper, 8. Aufl. § 579 Rn. 9; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 14[]
  34. vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2007 3 U 151/06 23; OLGR Hamburg 1997, 44; MünchKomm-ZPO/Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 578 Rn. 22[]
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Fehlüberweisung an den Insolvenzverwalter

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