Der insolvente Schädiger – und seine Haftpflichtversicherung

Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.

Der insolvente Schädiger – und seine Haftpflichtversicherung

Für den Antrag, die insolvente Schädigerin zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen – verstanden im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der insolventen Schädigerin gegen ihren Haftpflichtversicherer – ist die Schädigerin nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters prozessführungsbefugt.

Ein solcher Antrag ist nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Verklagt – wie hier – ein Geschädigter zunächst den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. Die Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsforderung nach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige1 Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Geschädigten zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2016 – IX ZR 216/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 – IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN[]