Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen war, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert war. Die Insolvenzordnung enthält keine die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zulässig.
Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung (§ 77 RegE-InsO1) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den von der Entwurfsfassung erfassten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich2. Die in dem Entwurf in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an3.
Die Vorschriften der §§ 56 ff InsO bieten allerdings keine Antwort auf die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Antrag hin einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen kann oder muss. Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bestellt (vgl. § 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausgesetzt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne die Bestellung eines Insolvenzverwalters ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzverwalters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln neben den Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung (§§ 60 ff InsO) und dessen Vergütung (§§ 63 ff InsO) insbesondere Voraussetzungen und Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung (§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund können die Vorschriften der §§ 57, 59 InsO entsprechend angewandt werden. Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt zu bestellen ist, das Antragsrecht, das einzuhaltende Verfahren und die Rechtsmittel gilt das hingegen nicht4.
Jedenfalls ergibt sich aus den §§ 27, 56 ff InsO, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters – und damit auch des Sonderinsolvenzverwalters – allein durch das Insolvenzgericht erfolgt5. Zwar können die Gläubiger nach § 57 Abs. 1 InsO in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, an dessen Stelle eine andere Person wählen. Seine Bestellung erfolgt auch in diesem Fall durch das Gericht. Die Entlassung eines Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund erfolgt nach § 59 InsO ebenfalls durch das Insolvenzgericht. Nichts anderes gilt für die Entscheidung, überhaupt einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen6.
In der Gläubigerversammlung kann allerdings die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschließen, dass ein Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend gemacht werden soll; sie kann zu der Frage Stellung nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden und ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderverwalters oder – etwa aus Kostengründen – die Aufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung beantragt oder jedenfalls angeregt werden soll. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung oder auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht.
Haben allerdings die Gläubiger auf die Geltendmachung ihres Gesamtschadensersatzanspruchs verzichtet oder wollen sie Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter nicht geltend machen, weil etwa die Forderungsverfolgung zweifelhaft erscheint, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu erheblichen Kosten und zu massiven sonstigen Belastungen des Verfahrens führt und damit der Erfolg des Gesamtverfahrens beeinträchtigt wird, kann ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung Einfluss auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts haben7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15
- vgl. BT-Drs. 12/2443, S.20[↩]
- BT-Drs. 12/7302, S. 162[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2008 – IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16; Beschluss vom 20.02.2014 – IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.02.2009, aaO Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2015 – IX ZB 29/13, NZI 2015, 651 Rn. 10; Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 59; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 80[↩]
- vgl. HmbKomm-InsO/Pohlmann, 5. Aufl., § 92 Rn. 56[↩]