Die abgelehnte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – und das Beschwerderecht des Gläubigers

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Die abgelehnte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – und das Beschwerderecht des Gläubigers

Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen1, noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.

Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt2.

Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebefugt ist3.

Dies kann jedoch auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches Beschwerderecht eines einzelnen Gläubigers voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines einzelnen Gläubigers zu verwirklichen4.

Eine aus § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO abgeleitete Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gläubigers besteht allenfalls dann, wenn die Gläubigerversammlung einen förmlichen Beschluss getroffen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. Dies setzt zum einen eine vom Insolvenzgericht einberufene und geleitete Gläubigerversammlung voraus (§ 76 Abs. 1 InsO); zum anderen muss insbesondere die Tagesordnung öffentlich bekannt gemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Weiterlesen:
Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2016 – IX ZB 21/15

  1. BGH, Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 239/06, nv; vom 16.12 2010 – IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7[]
  2. BGH, Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 239/06, nv; vom 05.02.2009 – IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30.09.2010 – IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 05.02.2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30.09.2010 aaO[]
  4. BGH, Beschluss vom 05.02.2009 aaO Rn. 9; vom 30.09.2010 aaO[]