Die insolvente Fluggesellschaft – und die zwischenzeitlich erfolgte Umbuchung

Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderung.

Die insolvente Fluggesellschaft – und die zwischenzeitlich erfolgte Umbuchung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall buchte der klagende Kunden am 16.08.2018 bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia und von Windhuk zurück nach Frankfurt am Main zu einem Gesamtpreis von 1.799, 96 €. DeKunde bezahlte den Flugpreis vollständig. Die Flüge sollten im August 2019 stattfinden. Am 1.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fluggesellschaft eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Fluggesellschaft setzte den Flugbetrieb fort. Am 4.03.2020 erfolgte unter derselben Buchungsnummer eine erneute Umbuchung durch den Kunden auf Flüge für sich und seine Ehefrau von Frankfurt am Main nach Varadero in Kuba am 6.03.2020 und von Varadero zurück nach Frankfurt am Main am 24.03.2020 zu einem Gesamtpreis von nunmehr 2.057, 40 € inklusive einer Umbuchungsgebühr von 280 €. DeKunde entrichtete die zusätzlich angefallenen Kosten. Die Fluggesellschaft erteilte dem Kunden eine Buchungsbestätigung und beförderte ihn und seine Ehefrau am 6.03.2020 nach Varadero. Am 20.03.2020 annullierte die Fluggesellschaft den für den 24.03.2020 vorgesehenen Rückflug von Varadero nach Frankfurt am Main wegen der Covid-19-Pandemie. Die Fluggesellschaft wies auf die Luftbrücke des Auswärtigen Amtes hin, sie kümmerte sich nicht um eine Ersatzbeförderung. DeKunde buchte daraufhin seinerseits noch am 20.03.2020 Rückflüge mit der Fluggesellschaft Air Canada mit einem Umsteigeaufenthalt in Montreal (Kanada) zu einem Preis von 4.067, 72 €. Darüber hinaus wendete er weitere 158, 70 € für die kanadischen Visa auf, die für die Einreise in Kanada erforderlich waren. DeKunde meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fluggesellschaft wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26.11.2020 aufgehoben. Nach dem Insolvenzplan erhalten Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Basisquote in Höhe von 0,1 %.  DeKunde verlangte daraufhin Erstattung der für die Ersatzbeförderung aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.226, 42 € nebst Zinsen seit dem 12.10.2020 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 492, 54 €.

Das erstinstanzlich hiermit befasste  Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Klage nur in Höhe der Planquote von 4, 23 € nebst Zinsen stattgegeben1. Auf die Berufung des Kunden hat das Landgerichts Frankfurt am Main die Fluggesellschaft antragsgemäß zur Zahlung weiterer 4.222, 19 € nebst Zinsen sowie Freistellung des Kunden von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit über 492, 54 € verurteilt2. Die hiergegen gerichtete Revision der Fluggesellschaft führte vor dem Bundesgerichtshof zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils; der Kunde könne, so der Bundesgerichtshof, keine über die vom Amtsgericht zuerkannten Forderungen hinausgehenden Ansprüche geltend machen:

Grundlage des klägerischen Begehrens auf Erstattung der Kosten des vom Kunden gebuchten Rückflugs von Varadero nach Frankfurt am Main mit der Fluggesellschaft Air Canada ist die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Organisation eines Ersatzflugs aus dem Luftbeförderungsvertrag beziehungsweise aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO3.

Die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche stellen nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar. Sie können gemäß §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans zuerkannt werden.

Die Frage, ob Ansprüche Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten darstellen, richtet sich, auch soweit Rechte nach der Fluggastrechteverordnung inmitten stehen, nach deutschem Insolvenzrecht. Die FluggastrechteVerordnung sagt nichts dazu, wie Ansprüche aus ihr in der Insolvenz des Luftfahrtunternehmens zu behandeln sind. Auch im Übrigen gibt es keine europarechtlichen Vorschriften zur Qualifizierung von Forderungen gegen einen insolventen Schuldner. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)4, dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Dies ist im Streitfall Deutschland, sodass allein das deutsche Recht maßgeblich ist5. Das Insolvenzstatut bestimmt insbesondere über die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e EuInsVO) sowie darüber, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g EuInsVO). Das deutsche Insolvenzrecht regelt somit die insolvenzrechtlichen Auswirkungen von nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommenen Änderungen an vor dessen Eröffnung erfolgten Flugbuchungen. Dies gilt auch, soweit die Fluggesellschaft für die Flüge jeweils Buchungsbestätigungen nach der Fluggastrechteverordnung ausgestellt hat.

Nach deutschem Recht richtet sich die Frage, ob eine Forderung eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit ist, zunächst nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere nach den §§ 38, 54f InsO. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermögensansprüche sind gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen, die nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden können (§ 87 InsO). Dies gilt auch für Beförderungsansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind; sie sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners an nicht mehr durchsetzbar6. Sekundäransprüche, die aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche folgen, begründen keine Masseverbindlichkeiten7.

Die ursprünglichen Beförderungsansprüche des Kunden aus seiner Buchung im August 2018 wurden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft begründet. Sie waren damit gemäß § 38 InsO zunächst nur Insolvenzforderungen. Der Flugbeförderungsvertrag unterfiel nicht einem Wahlrecht der Fluggesellschaft aus §§ 279, 103 InsO, weil der Kunde den Flugpreis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig bezahlt hatte. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene kostenpflichtige Umbuchungen ändern hieran nichts.

Die Fortsetzung des Flugbetriebs wertete die Insolvenzforderungen des Kunden weder für sich genommen noch in Verbindung mit etwaigen Erklärungen der Fluggesellschaft, der Flugbetrieb werde fortgesetzt, zu Masseforderungen auf8. Gleiches gilt für die Durchführung des Hinflugs; die allein auf eine teilweise Erfüllung gestützte Erwartung, der Insolvenzverwalter werde auch die restliche Insolvenzforderung vollständig befriedigen, genügt nicht, um den das Insolvenzrecht beherrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz hinter den Individualinteressen zurücktreten zu lassen9.

Die Beförderungsansprüche des Kunden sind nicht infolge der Umbuchungen nachträglich zu Masseverbindlichkeiten geworden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO).

Zwar kann eine Insolvenzforderung durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden10. Eine solche Vereinbarung hat nicht nur für die Parteien der schuldumschaffenden Vereinbarung Auswirkungen, sondern auch für die übrigen Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Sie erfordert angesichts ihrer einschneidenden Wirkungen, dass die Anforderungen an eine Schuldumschaffung (Novation) erfüllt sind oder die Vereinbarung in einer der Novation vergleichbaren Weise zur Begründung einer Masseverbindlichkeit führt11

Eine schuldumschaffend wirkende Novation setzt den Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, sodass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können12. Entsprechend gilt für eine schuldumschaffende Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger, dass diese keinen Zweifel daran lassen darf, dass eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist13

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen schuldumschaffenden Vereinbarung nicht erfüllt. Die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Umbuchung genügt den für eine Novation seitens des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben nicht. Es fehlt insbesondere an dem Willen, das alte Schuldverhältnis aufzuheben, sodass die Parteien hierauf nicht zurückgreifen können.

Umbuchungen sind Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart14. Sie ändern den bestehenden Vertrag lediglich ab, heben ihn aber weder auf noch ersetzen sie ihn durch einen neuen Vertrag15. Das zeigt sich darin, dass am Vertrag nur einzelne Änderungen vorgenommen werden, die übrigen Vertragsbestimmungen aber unverändert bleiben. So führt eine Umbuchung, wenn der Fluggast das ursprünglich vereinbarte Entgelt bereits bezahlt hat, nicht dazu, dass nunmehr ein erneuter Anspruch auf Bezahlung des Entgelts entsteht. Vielmehr beschränkt sich der Zahlungsanspruch auf durch die Umbuchung etwa entstandene zusätzliche Forderungen. Auch der Rechtsverkehr sieht Umbuchungen, bei denen eine gewählte Beförderungsleistung durch eine andere Beförderungsleistung ersetzt wird, regelmäßig als bloße Änderung des bestehenden Vertrags an. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften räumen dem Kunden in Abhängigkeit vom gewählten Tarif vielfach Umbuchungsmöglichkeiten zu abgestuften Bedingungen ein; dem wird eine (ersatzlose) Stornierung des Vertrags durch den Kunden gegenübergestellt, die für diesen regelmäßig nur zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.

Daran gemessen, stellen selbst weitreichende Änderungen wie der Austausch des Flugziels oder eine erhebliche Verschiebung des Reisezeitraums wegen der unverändert fortbestehenden Anbindung an das ursprüngliche Vertragsverhältnis keine Novation dar. Die Umbuchungsgebühr ist ein vertraglich vereinbartes Entgelt für das Recht des Fluggasts, eine grundsätzlich verbindlich gebuchte Flugleistung durch eine andere ersetzen zu dürfen. Eine darüber hinausgehende Abänderung des Schuldverhältnisses dahingehend, dass der bislang nicht durchsetzbare Beförderungsanspruch nunmehr verbindlich vorab aus der Masse zu erfüllen sein und Sekundäransprüche eine Masseverbindlichkeit darstellen sollen, kann der Vereinbarung und Zahlung einer Umbuchungsgebühr nicht beigemessen werden. Die Schuldnerin hatte keinen Anlass, eine solche Erklärung abzugeben. DeKunde hatte keinen durchsetzbaren Anspruch auf die ursprüngliche Beförderungsleistung; der Wert dieses Anspruchs beschränkte sich auf eine bei Anmeldung zur Tabelle zu erwartende Insolvenzquote. Eine Aufwertung einer Insolvenzforderung zu einer voll werthaltigen Masseverbindlichkeit durfte der Kunde im Gegenzug für die im Verhältnis zum Flugpreis untergeordnete Umbuchungsgebühr, die überdies das Entgelt für eine andere Leistung der Fluggesellschaft darstellte, nicht erwarten. 

Auch aus der Erteilung einer Buchungsbestätigung für den umgebuchten Flug folgt nichts anderes. Eine Buchungsbestätigung stellt einen Beleg dafür dar, dass die (Um-)Buchung akzeptiert und registriert wurde (vgl. Art. 2 Buchst. g Fluggastrechte-VO). Eine Aussage zu insolvenzbedingten Einschränkungen der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche trifft sie nicht. Einer Buchungsbestätigung kann insbesondere nicht entnommen werden, dass ein Anspruch, der vor der Abänderung aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft nur eine Insolvenzforderung darstellt, zu einer Masseverbindlichkeit (konstitutiv) aufgewertet werden sollte. 

Der Insolvenzplan gilt auch für während des Insolvenzverfahrens abgeänderte Insolvenzforderungen. Der Insolvenzplan regelt, dass die Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 % erhalten. Die Kürzung knüpft somit allein an den Rang der Forderung an. 

Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten für die Rückbeförderung des Kunden und seiner Ehefrau durch eine andere Fluggesellschaft als die Fluggesellschaft kann nicht darauf gestützt werden, dass die Fluggesellschaft den Kunden anlässlich der Umbuchung darüber hätte aufklären müssen, dass trotz der kostenpflichtigen Umbuchung des Kunden der Anspruch auf die umgebuchte Beförderungsleistung nur nach Maßgabe der Bestimmungen über Insolvenzforderungen durchsetzbar ist. Es kann dahinstehen, ob es eine solche Aufklärungspflicht überhaupt gibt, welche Voraussetzungen an sie zu stellen sind und ob sich eine entsprechende Aufklärung auf die Entscheidung des Kunden, den Flug umzubuchen, ausgewirkt hätte. Dass der Beförderungsanspruch Insolvenzforderung bleibt und der Kunde eine Umbuchungsgebühr bezahlt, reicht jedenfalls nicht aus, um eine Aufklärungspflicht zu begründen.

Soweit der Beförderungsanspruch trotz der Umbuchung nur eine Insolvenzforderung darstellte, begründete dies schon deshalb keine Aufklärungspflicht, weil sich die Rechtslage durch die Umbuchung nicht zum Nachteil des Kunden veränderte. Das Risiko, ob die Fluggesellschaft den Flug durchführte, blieb unverändert. 

Ebenso wenig begründen die wegen der Umbuchung erbrachten zusätzlichen Leistungen des Kunden eine Aufklärungspflicht. Führt die Fluggesellschaft den Flug durch, erhält der Kunde die versprochene Leistung. Storniert die Fluggesellschaft den Flug oder verweigert sie die Beförderung, könnte der Kunde einen etwaigen Anspruch auf Erstattung des Entgelts (etwa aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO) hinsichtlich des Entgelts, dessen Zahlung auf einer Abrede mit der eigenverwaltenden Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht, nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit beanspruchen. Der Erstattungsanspruch wäre insoweit teilbar. Ein solcher Anspruch auf Erstattung wird hier aber nicht geltend gemacht. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2024 – IX ZR 146/22

  1. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2021 – 32 C 4025/20 (86).[]
  2. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2022 – 2-24 S 223/21[]
  3. vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10, Rodríguez, NJW 2011, 3776 Rn. 44; BGH, Urteil vom 28.08.2012 – X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 33 f zu Art. 9 Fluggastrechte-VO[]
  4. ABl. L 141 S.19[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 11 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO; vom 09.03.2023 – IX ZR 91/22, ZIP 2023, 975 Rn. 16 zu Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO[]
  6. BGH, Urteil vom 05.05.2022 – IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 13; vom 09.03.2023 – IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 17[]
  7. BGH, Urteil vom 05.05.2022, aaO Rn. 13; vom 09.03.2023 – IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 11; vom 09.03.2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 12[]
  8. BGH, Urteil vom 09.03.2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 13 mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 09.03.2023 – IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 12 ff[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 14 ff[]
  11. BGH, Urteil vom 09.03.2023, aaO Rn. 16[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 17 mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2023, aaO Rn.19[]
  14. vgl. MünchKomm-BGB/Tonner, 9. Aufl., § 651h Rn. 32[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1992 – VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 169 f; OLG Köln, RRa 2009, 18, 19; FG Köln, DStRE 1999, 877, 878; vgl. auch van Bühren/Richter/Richter, 4. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 1 Ziff. 1 VB-Reiserücktritt Rn.20; MünchKomm-BGB/Tonner, aaO; Staudinger/Kaiser, BGB, 2016, § 651a Rn.200[]

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