Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens irrtümlich ohne Rechtsgrund eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten aufgrund der Wertung in § 209 Abs. 1 InsO im Hinblick auf die Reihenfolge der Befriedigung aus der Insolvenzmasse nicht. Die durch eine irrtümliche Überweisung erfolgte Massebereicherung erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

Wegen der Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin steht der Überweisenden gegen den Insolvenzverwalter ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 350.000, 00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Hierbei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Die Leistungsklage der Überweisenden als Altmassegläubigerin i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist zulässig.
Nur wenn gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit festgestellt werden kann, entfällt für die Erhebung bzw. Weiterverfolgung der Leistungsklage der Überweisenden als Altmassegläubigerin das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr eine Zwangsvollstreckung in die Masse nach § 210 InsO endgültig verboten ist1.
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter weder eine Masseunzulänglichkeit angezeigt noch kann festgestellt werden, dass eine solche vorliegt oder droht. Auf die Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts vom 07.03.2014 hat der Insolvenzverwalter ausdrücklich erklärt, dass eine Masseunzulänglichkeit bei Auszahlung der streitgegenständlichen Klageforderung nicht drohe. Der vom Insolvenzverwalter im Schriftsatz vom 28.04.2014 dargelegte Massebestand bestätigt diesen Vortrag.
Die Bereicherungsforderung der Überweisenden besteht materiell-rechtlich in voller Höhe. Eine Entreicherung in Höhe von voraussichtlich 350.000, 00 € gem. § 818 Abs. 3 BGB wegen der durch die in Folge der ungerechtfertigten Bereicherung erhöhten Insolvenzmasse und der auf deren Grundlage erhöhten Verfahrenskosten nach § 54 InsO ist nicht zu berücksichtigen.
Zwar hat sich durch die rechtsgrundlose Überweisung des Betrags in Höhe von 2.975.000, 00 € die Insolvenzmasse der Schuldnerin erhöht mit der Folge, dass sich die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO, die auf der Grundlage der Insolvenzmasse berechnet werden, ebenfalls erhöhen werden, wenn auch die exakte Höhe, insbesondere der Verwaltervergütung, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalter festgesetzt werden wird, derzeit noch nicht feststeht.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 InsVV bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht von der Insolvenzmasse abgesetzt werden. Die dort enumerativ aufgezählten Ausnahmen liegen nicht vor. Es besteht weder ein Aussonderungs- noch ein Ergänzungsaussonderungsrecht der Überweisenden. Ebensowenig hat die Schuldnerin den fehlüberwiesenen Betrag im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für die Überweisende gehalten. Vielmehr ist das auf das Geschäftskonto überwiesene Guthaben in das Eigentum der Schuldnerin übergegangen. Der Überweisenden steht lediglich ein schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Insoweit schließt sich das Oberlandesgericht den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an.
Allein dieser adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem ungerechtfertigten Vermögenszuwachs und dem Vermögensverlust führt jedoch nicht zum Wegfall der Bereicherung. Vielmehr bedarf es einer Einschränkung nach Wertungsgesichtspunkten. Nachteile, die nach der gesetzlichen oder vertraglichen Risikoverteilung vom Bereicherungsschuldner zu tragen sind, dürfen nicht entreichernd in den Saldo eingestellt werden2.
Vorliegend hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung eine gesetzliche Wertung darüber getroffen, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind.
Nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters) zu befriedigen. Danach erfolgt gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Berichtigung der übrigen Altmasseverbindlichkeiten, worunter der Bereicherungsanspruch der Überweisenden nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO fällt. Die nach Befriedigung dieser vorrangigen Massegläubiger noch vorhandene Teilungsmasse ist nachfolgend an die Insolvenzgläubiger nach §§ 187 ff. i. V. m. §§ 38, 39 InsO zu verteilen. Sollten die Forderungen aller Insolvenzgläubiger bei der Schlussverteilung in voller Höhe befriedigt werden können, ist der verbleibende Überschuss schließlich dem Schuldner nach § 199 InsO herauszugeben.
Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Risikoverteilung in der Insolvenz zum Vorteil der Überweisenden als Massegläubigerin und zum Nachteil der Schuldnerin geregelt. An diese gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Befriedigung aus der Masse ist die Schuldnerin gebunden. Der in der Insolvenzordnung zum Ausdruck gekommenen Wertung würde es widersprechen, wenn die Schuldnerin die an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der InsVV zu zahlenden Kosten in Höhe von voraussichtlich 350.000, 00 € der Überweisenden als Entreicherung entgegenhalten und von der materiell-rechtlich bestehenden Bereicherungsforderung der Überweisenden abziehen könnte. Denn dann würde die Schuldnerin in dieser Höhe wirtschaftlich nicht erst nach, sondern vor der Überweisenden als Massegläubigerin befriedigt werden.
Der Insolvenzverwalter kann der Überweisenden auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen Zahlung der Klageforderung nach § 257 Satz 2 BGB (analog) entgegenhalten. Da der Schuldnerin wegen der oben ausgeführten gesetzlichen Risikoverteilung kein Entreicherungseinwand im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zusteht, entfällt auch ein etwaiger Anspruch auf Gestellung einer Sicherheit nach § 257 BGB.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung in Höhe von 350.000, 00 € seit dem 07.07.2011 ergibt sich aus der verschärften Bereicherungshaftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Insolvenzverwalter hatte zwar noch nicht unmittelbar nach Empfang der Fehlüberweisung am 27.06.2011 positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes. Diese Kenntnis hat er aber am 07.07.2011 nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und der Entscheidung, der Überweisenden lediglich einen Betrag in Höhe von 2.625.000, 00 € zurückzuüberweisen und den Rest einzubehalten, erlangt.
Der Überweisenden steht kein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5.352, 84 € gegen den Insolvenzverwalter zu. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Insolvenzverwalter gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Oberlandesgericht auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend ist festzustellen, dass der Insolvenzverwalter positive Kenntnis von den Rechtsfolgen der Bereicherung erst hat erlangen können, nachdem er geprüft hat, ob die Fehlüberweisung die Teilungsmasse erhöht, welche voraussichtlich erhöhten Verfahrenskosten sich hieraus ergeben und wie sich dies auf die Befriedigung des Bereicherungsanspruchs der Überweisenden als Masseforderung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auswirkt. Die Überweisende, die für die positive Kenntnis nach § 819 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, hat nur nachweisen können, dass sie durch einen Telefonanruf ihrer Mitarbeiterin am 29.06.2011 (Mittwoch) den Insolvenzverwalter von der Fehlüberweisung informiert hat. Der Insolvenzverwalter hat bereits in der darauf folgenden Woche am 07.07.2011 (Donnerstag) die Rückzahlung der 2.625.000, 00 € an die Überweisende veranlasst. Unter Berücksichtigung der notwendigen Prüfung und der Verhandlungen der Parteien über den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung kann eine verschärfte Haftung des Insolvenzverwalter nach § 819 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 25. Juni 2014 – 6 U 11/13
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2006, Az.: IX ZR 22/05, ZIP 2006, 1004 ff., zitiert nach juris; MünchKomm-BGB/Hefermehl, InsO, 3. Aufl., § 53 Rn. 79 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff. 21; BGH, Urteil vom 06.12.1991, Az.: V ZR 311/89, NJW 1992, 1037 ff. 30; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 818 Rn. 29[↩]