Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolvenzverwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wirkungslos zu erachten, weil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswidrig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde über das Vermögen des Schuldners auf seinen Eigenantrag durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist, wie der Bundesgerichtshof in vorliegender Sache bereits entschieden hat1, nicht durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.07.2010 in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet worden.
Das Amtsgericht Spandau war an die von dem Schuldner gewählte Verfahrensart eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gebunden und durfte das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen2. Infolge der Bindungswirkung an seinen Antrag ist für den Schuldner das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn das antragsgemäß eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren überführt wird3. Wird auf Antrag des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, steht einem Gläubiger dagegen keine Beschwerde mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzusetzen4. Die auf einer unstatthaften Beschwerde eines Gläubigers beruhende Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners aufzuheben5. Demgemäß kann nachträglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden6.
Darüber hinaus ist vorliegend auch eine Gläubigerin gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF befugt, den hier aus § 134 Abs. 1 InsO hergeleiteten Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte zu erheben.
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO ist gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht der Treuhänder, sondern jeder Gläubiger berechtigt. Im Streitfall wurde über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist. Verstößt das Insolvenzgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben7. Im Streitfall hat sich der Schuldner mit Erfolg gegen die verfahrenswidrige Überleitung in einem Regelinsolvenzverfahren gewandt.
Ist weiterhin ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben, folgt die Klagebefugnis der Insolvenzverwalterin für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF. Für diese Bewertung ist es ohne Bedeutung, ob dem Insolvenzverwalter aufgrund seiner Bestellung in dieses Amt die vollen Befugnisse eines Insolvenzverwalters oder, weil es sich tatsächlich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, lediglich die Befugnisse eines Treuhänders zustehen. Zum einen hat das Berufungsgericht der von dem Insolvenzverwalter erhobenen Klage auf der Grundlage von Ansprüchen nicht anfechtungsrechtlicher Natur stattgegeben, die auch ein Treuhänder, dem abgesehen von den in § 313 Abs. 2 und 3 InsO aF geregelten Beschränkungen die allgemeinen Befugnisse eines Insolvenzverwalters aus §§ 80 ff InsO zustehen, klageweise verfolgen kann8. Zum anderen würden die Befugnisse der Insolvenzverwalterin durch die Bestellung des Insolvenzverwalters zu einem mit allen Rechten und Pflichten ausgestatteten Insolvenzverwalter nicht geschwächt. Liegt ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, ist der Gläubiger gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF zur Anfechtung befugt. Diese Berechtigung wird auch dann nicht berührt, sofern anstelle eines Treuhänders ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden sein sollte. Die Befugnisse eines zur Anfechtung berechtigten Gläubigers leiten sich aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ab und werden durch gleichgerichtete Befugnisse dritter Personen nicht geschmälert. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF folgenden Befugnisse der Gläubiger beschränkt, ist nicht ergangen. Insbesondere wurde im Zuge der Bestellung des Insolvenzverwalters zum Insolvenzverwalter durch den Beschluss vom 05.08.2010 keine Entscheidung hinsichtlich der Befugnisse der Gläubiger in dem Verbraucherinsolvenzverfahren getroffen.
Dem Rechtsschutzbegehren der Insolvenzverwalterin steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen.
Dieser Einwand setzt grundsätzlich die Identität der Parteien voraus9, an der es im Streitfall im Blick auf die verschiedenen Insolvenzverwalter fehlt. Ausnahmsweise gilt die Rechtshängigkeitssperre allerdings auch im Verhältnis mehrerer Parteien, auf die sich die materielle Rechtskraft erstreckt10. Eine solche Rechtskrafterstreckung scheidet im Verhältnis mehrerer anfechtungsberechtigter Gläubiger aus. Die zur Anfechtung berechtigten Insolvenzgläubiger machen kein eigenes Recht, sondern lediglich in Prozessstandschaft das Anfechtungsrecht der Insolvenzmasse geltend11. Ebenso findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt, wenn – wie hier – der Gläubiger Anfechtungsansprüche und der Insolvenzverwalter andere bürgerlichrechtliche Ansprüche verfolgt.
Der Insolvenzverwalter wurde, auch wenn es sich vorliegend folglich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, durch den unangefochtenen und daher rechtskräftigen Beschluss des – für das Regelinsolvenzverfahren zuständige – Amtsgerichts Charlottenburg vom 05.08.2010 wirksam zum Insolvenzverwalter bestellt12. Der Hoheitsakt der Bestellung eines Insolvenzverwalters kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam13.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Prozessgericht in einem Insolvenzverfahren ergangene rechtskräftige Beschlüsse – insbesondere über die Verfahrenseröffnung – als gültig hinzunehmen hat. Ein solcher Beschluss kann als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt Geltung gegenüber jedermann beanspruchen, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit führt. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht möglich, im Prozesswege geltend zu machen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei unzulässig gewesen, unabhängig davon, auf welche Gründe dieser Einwand gestützt wird. Wegen der vielfältigen Rechtswirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der Bestellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, den entsprechenden Beschluss nur ganz ausnahmsweise als nichtig zu behandeln. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt14.
An einem solchen Mangel leidet der Beschluss über die Berufung des Insolvenzverwalters nicht.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Beschluss die Treuhänderin aus dem Amt entlassen. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof als wirksam erachtet15. Mit dem weiteren Beschluss hat das Amtsgericht Charlottenburg den Insolvenzverwalter bestellt. Folgerichtig ist auch dieser Beschluss als gültig zu behandeln.
Selbst wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren unwirksam gewesen wäre und die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet hätte, wäre das Amtsgericht Charlottenburg innerhalb des richtigen Rechtswegs lediglich unzuständig gewesen (vgl. § 2 InsO iVm § 8 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 08.05.2008; GVBl.2008 S. 116; BGH, aaO Rn. 11). Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg begründete gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit3. Der Beschluss über die Entlassung der Treuhänderin war rechtswidrig, weil die zuvor erfolgte Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgeschlossen war und darauf eine Entlassung nicht gestützt werden konnte. Unwirksam war der Beschluss aus diesem Grund nicht16. Nur in der Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Treuhänderin wäre zugleich eine Entscheidung über die Entlassung des Insolvenzverwalters zu sehen gewesen2. Da eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, wirkt die Bestellung des Insolvenzverwalters zum Insolvenzverwalter fort.
Bei dieser Sachlage hätte die Aufhebung des Beschlusses, durch den der Insolvenzverwalter berufen wurde, nur erwirkt werden können, wenn die Treuhänderin gegen ihre Entlassung ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Dies hat sie jedoch unterlassen. Demzufolge ist die Entlassung der Treuhänderin wirksam geworden. Daraus folgt zugleich, dass die Bestellung des Insolvenzverwalters zum Insolvenzverwalter fortgilt.
Der Beschluss über die Bestellung des Insolvenzverwalters ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Berlin betreffend die Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren wirkungslos ist.
Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das erfordern Rechtssicherheit und klarheit sogar in besonderem Maße, weil die Unwirksamkeit nicht dem Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorangegangene Entscheidungen in die Würdigung einzubeziehen sind. Eine Unwirksamkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Entscheidungen ist demzufolge nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Sie kann vorliegen, wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der früheren in zulässiger Weise zur Bedingung macht, oder sie kann aus der Natur der Sache folgen. Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die spätere Entscheidung auf der früheren beruht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der früheren Entscheidung der späteren jeglichen Regelungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolvenzgerichts angenommen, wenn der Eröffnungsbeschluss wirkungslos ist17.
Danach führte die hier zu unterstellende Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren und die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg nicht zur Unwirksamkeit der Bestellungsentscheidung. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der Bestellung des Insolvenzverwalters zum Insolvenzverwalter erhoben, sondern in dem aus seiner Sicht vorliegenden Regelinsolvenzverfahren entschieden. Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin nicht mit einer Anordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 InsO versehen wurde und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauerte fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Verwaltung der Insolvenzmasse und einer rechtssicheren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In diesem Zusammenhang erfolgte die Bestellung des Insolvenzverwalters18.
Die zuerkannten bürgerlichrechtlichen Forderungen sind von der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters gedeckt, selbst wenn ihm nur die Befugnisse eines Treuhänders zustehen19.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2016 – IX ZR 158/15
- BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – IX ZB 179/10, NZI 2013, 540 Rn. 8 ff[↩]
- BGH, aaO[↩][↩]
- BGH, aaO Rn. 12[↩][↩]
- BGH, aaO Rn. 14 f[↩]
- BGH aaO Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – IX ZB 179/10, NZI 2013, 540 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2003 – IX ZR 333/00, NZI 2003, 666, 667; Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15[↩]
- MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 261 Rn. 50[↩]
- MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 51[↩]
- OLG Brandenburg, ZInsO 2012, 1675, 1677; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 313 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 62/05, aaO Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.1991 – II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22.01.1998 – IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.03.2015, aaO Rn. 8 ff[↩]
- BGH aaO Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 15[↩]
- BGH, aaO Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 24.07.2003 – IX ZR 333/00, NZI 2003, 666, 667; Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15[↩]