Die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung – und der Streitwert für die Feststellungsklage

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand – wie vorliegend – vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung – und der Streitwert für die Feststellungsklage

Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend1, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer2.

Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 3).

Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO, auf die nach den vorstehenden Grundsätzen § 182 InsO anwendbar ist. Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters wird auf die Insolvenzgläubiger und damit auch auf den Gläubiger voraussichtlich keine signifikante Quote entfallen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht den Streitwert nach § 182 ZPO auf 1.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch vorliegend nach § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 182 InsO festzusetzen.

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Der Umstand, dass der Gläubiger – nach dem Berufungsurteil – versucht hat, den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht aufzunehmen, und in diesem Rahmen die Feststellung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG begehrt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der zuletzt genannte Anspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht Gegenstand der Revision, deren Zulassung der Insolvenzverwalter in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerde erkennt insofern zutreffend, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen die Schuldnerin ist und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht3. Für die Bemessung des Streitwerts einer Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen4. Für die vorliegende Klage, die im Fall ihrer Weiterverfolgung durch den Gläubiger auf eine solche Feststellungsklage umzustellen wäre5, gilt nichts anderes. Sie umfasst das Recht des Gläubigers auf abgesonderte Befriedigung nicht.

Nach den vorstehenden Grundsätzen führt auch die bloße Erwartung, dass der Gläubiger seinen – nach dem Berufungsurteil – vergeblich geltend gemachten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG weiterverfolgen könnte, nicht zu einer Erhöhung der aus dem Berufungsurteil folgenden und damit für § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2015 – III ZR 260/14

  1. BGH, Beschluss vom 28.01.2002 – II ZB 23/01, NZI 2002, 549[]
  2. BGH, Beschluss vom 21.12 2006 – VII ZR 200/05, MDR 2007, 681[]
  3. BGH, Urteil vom 19.02.1964 – Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12.11.1992 – VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318 zu § 148 KO; MünchKomm-InsO/Schumacher aaO Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 182 Rn.20; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 182 Rn. 9[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1964 aaO; Beschluss vom 12.11.1992 aaO; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn.20 f[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 f mwN[]