Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.

Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist1. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel.
Im hier entschiedenen Streitfall hatte die Gläubigerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses des Landgerichts beantragt. Das Landgericht hat die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubigerin versandt. Das Zwangsgeld ist bezahlt worden.
Zwar hat die Gläubigerin bereits vor Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses und vor Zahlung des damit festgesetzten Zwangsgelds einen erneuten Zwangsmittelantrag gestellt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten Zwangsmittelantrag lag damit zwar nicht bei Antragstellung und auch nicht bei Festsetzung eines zweiten Zwangsgelds durch das Landgericht vor, jedoch war es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts gegeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 109/17
- OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, MDR 2005, 768; FamRZ 2006, 1689; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 888 Rn. 8; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn.19; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn. 23[↩]
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