Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als – mittelbare – unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden 1.

Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZR 207/13
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1998 – IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; vom 09.10.2008 – IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn.20 ff[↩]