Entgeltzahlung an die freigestellte Ehefrau – und die Schenkungsanfechtung des Insolvenzverwalters

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden.

Entgeltzahlung an die freigestellte Ehefrau – und die Schenkungsanfechtung des Insolvenzverwalters

Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht schutzwürdig ist. Unentgeltlich sind Zahlungen, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind demnach grundsätzlich entgeltlich.

Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen. Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht.

Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die beklagte Ehefrau on September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die Ehefrau spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100, 00 € brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 09.10.2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696, 01 €.

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Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln hat ihr auf die Berufung des Insolvenzverwalters stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Revision der Ehefrau hatte vor Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg:

Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert, befand das Bundesarbeitsgericht. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Ehefrau für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14

  1. LAG Köln, Urteil vom 08.01.2014 – 5 Sa 764/13[]