Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statuiert die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger kann mit einem Rechtsbehelf gegen die Eröffnungsentscheidung vorgehen und die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das eröffnende Gericht überprüfen lassen [1].

In Mitgliedstaaten, deren Insolvenzrecht wie in Deutschland ein vorläufiges Insolvenzverfahren kennt, soll bereits die erste gerichtliche Sicherungsmaßnahme, etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, als Eröffnungsentscheidung nach Art. 2 Nr. 7 EuInsVO anzusehen sein [2]. Die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens reiche aus, wenn ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt würde [3]. Würde die Anordnung getroffen, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, gelte nichts anderes [4].
Gegenstand des Rechtsmittels des Art. 5 Abs. 1 EuInsVO sei nach dessen Wortlaut nur „die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens“, also eine, genauer die erste Eröffnungsentscheidung, nicht aber deren Bestätigung [5]. Ein Recht, die internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats mehrfach durch Einlegung von Rechtsmitteln überprüfen zu lassen, sei Art. 5 Abs. 1 EuInsVO nicht zu entnehmen [6].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020 – IX ZB 86/19
- vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Anh. II Art. 5 EuInsVO nF Rn. 1[↩]
- vgl. Madaus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Oktober 2019, Art. 2 EuInsVO 2015 Rn.19[↩]
- vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Anh. – I Art. 3 EuInsVO aF Rn. 74[↩]
- vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 75 mwN[↩]
- vgl. Madaus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Oktober 2019, Art. 5 EuInsVO 2015 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. Deyda, ZInsO 2018, 221, 228 f; Smid, ZInsO 2018, 766, 767; Brinkmann, FS Schilken, 2015, 631, 643[↩]
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