Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen führt zu keiner Unterbrechung des gegen den Betroffenen gerichteten Vollstreckungsverfahrens: Die Parteien streiten hier nicht über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Ordnungsgeld, bei der es um die Befriedigung einer wenngleich gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur nachrangig zu befriedigenden Insolvenzforderung ginge und das Verfahren daher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden wäre1. Vielmehr steht vorliegend die Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft in Rede.
Eine solche Vollstreckung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – I ZB 72/17
- Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 240 Rn. 5[↩]
- vgl. zur Anordnung und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 2 StPO BVerfG, NJW 2006, 3626, 3627 5 bis 9]; Braun/Bäuerle, InsO, 7. Aufl., § 39 Rn. 13; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 22; Hirte in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 23[↩]