EuGVVO – alte oder neue Fassung?

Die EuGVVO aF, die in allen (damaligen) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1.03.2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO aF) ist auf alle Klagen anzuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF).

EuGVVO – alte oder neue Fassung?

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.01.2007 wurde der Geltungsbereich der EuGVVO aF auf die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien erstreckt (Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union)1.

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EuGVVO nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF nicht zur Anwendung, wenn das Verfahren nicht am 10.01.2015 oder danach eingeleitet worden ist.

Für vor dem 10.01.2015 eingeleitete Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF die EuGVVO aF weiterhin Anwendung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 16/18

  1. ABl EU 2005 L 157/11[]
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Zweite Justizmodernisierungsgesetz