Gem. § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung maßgeblich.
Dabei ist dieses Interesse nicht identisch mit dem Nominalbetrag der angemeldeten Forderung, sondern lediglich der Betrag, der nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse auf seine Forderung als Quote entfällt.
Maßgeblich ist die voraussichtliche Quote zum Zeitpunkt der Feststellungsklage. Ist es noch nicht abzuschätzen, hat das Gericht sie zu schätzen. Dabei hat es alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und ggf. eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen1.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 3 Ta 131/15
- Uhlenbruck-Sinz, InsO, Rz. 8 zu § 182 m.w.N.[↩]