Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerdesumme erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat1.
Daher kommt es für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote gemäß § 182 InsO für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war1.
Daher kommt es bei einer erstinstanzlich abgewiesenen Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote gemäß § 182 InsO für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war1. § 182 InsO bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die Wertberechnung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO).
Nach diesen Maßstäben war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Berufung der Gläubiger zulässig:
Der Insolvenzverwalter machte in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade ausreichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das Landgericht München – I hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 500 € festgesetzt2. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht München als unzulässig verworfen, da der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600 € nicht erreicht sei3. Gemäß § 182 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO derjenige der Klageerhebung.Zum diesem Zeitpunkt sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.
Dies sah der Bundesgerichtshof nun anders:
Da das Landgericht die Feststellungsklage erstinstanzlich in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung hatte. Nach den ausführlichen Angaben des Insolvenzverwalters, die sich die Kläger (Gläubiger) zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln für den BGH kein Anlass besteht, war selbst bei ungünstigen Annahmen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls mit einer Quote von 1, 91 v.H. zu rechnen. Dies ergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO jedenfalls eine Beschwerdesumme, die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IX ZB 100/15