Feststellung zur Insolvenztabelle – und die Zuständigkeit des Familiengerichts

Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlich zuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellung erstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt.

Feststellung zur Insolvenztabelle – und die Zuständigkeit des Familiengerichts

Das Oberlandesgericht Rostock erkennt, dass seiner im Wege eines obiter dictum getroffenen Zuständigkeitsentscheidung aus dem Jahre 20111 die Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte nicht gefolgt ist. Es entspricht mittlerweile ganz einhelliger Auffassung, dass die Familiengerichte für die sog. „Attributsklagen“ zuständig sind, bei denen es um die Feststellung bzw. negative Feststellung geht, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere – bzw. resultiere nicht – aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt2.

Dem will sich das Oberlandesgericht Rostock nicht weiter verschließen und gibt seine insoweit bislang vertretene abweichende Auffassung auf.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 2. März 2016 – 10 WF 23/16

  1. OLG Rostock, Beschluss vom vom 14.01.2011 – 10 WF 4/11 = FamRZ 2011, 910[]
  2. vgl. OLG Celle, FamRZ 2012, 1838; OLG Hamm, FamFR 2011, 10; KG, FamRZ 2012, 138; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836 f.; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; FamRZ 2013, 67, 68 sowie zusammenfassend Andreas Kohlenberg, Titulierte Unterhaltsansprüche und Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO, FuR 2015, 515, 516[]
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