Grundstücksgeschäfte mit Treuhandmitteln – und die Gläubigerbenachteiligung

Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

Grundstücksgeschäfte mit Treuhandmitteln – und die Gläubigerbenachteiligung

In dem hier vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall stellt ein Großvater seiner Tochter auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Enkel ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Tochter als Käuferin mit dem Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Tochter fand nicht statt. Aufgrund einer ihr vom Verkäufer unter Ausschluss von § 181 BGB erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Enkel. Nachdem über das Vermögen der Tochter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nimmt der Insolvenzverwalter die Enkel gemäß § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Wie bereits in den Vorinstanzen das Landgericht Cottbus1 und das Oberlandesgericht Brandenburg2 verneinte auch der Bundesgerichtshof eine für jede Insolvenzanfechtung erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO):

Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich3.

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Im Streitfall hat die Schuldnerin, die Tochter, keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Enkel übertragen.

Die Tochter hat den Enkeln nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat der Verkäufer, der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die Enkel aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung4.

Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Enkeln übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus5. Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin des Verkäufers fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die Enkel.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZA 28/15

  1. LG Cottbus, Urteil vom 08.05.2014 – 4 O 191/13[]
  2. OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2015 – 7 U 128/14[]
  3. BGH, Urteil vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn.19[]
  4. BGH, Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15[]
  5. BGH, Urteil vom 30.04.1982 – V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschluss vom 15.11.2012 – IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13[]
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