Halteprämie als Masseverbindlichkeit

Die einem Arbeitnehmer zugesagte Halteprämie stellt in der Insolvenz der Arbeitgeberin keine Masseverbindlichkeit dar.

Halteprämie als Masseverbindlichkeit

Die Vereinbarung über eine Halteprämie ist nicht nach § 134 BGB bzw. § 119 InsO nichtig. Sie beschränkt das Recht der Arbeitgeberin (Schuldnerin) bzw. des Insolvenzverwalters zur außerordentlichen Kündigung nicht unzulässig.

Die Vereinbarung ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar darf die Ausübung des Kündigungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gekündigte selbst den Kündigungsgrund schuldhaft gesetzt hat, unzumutbar erschwert werden1. Eine nach diesen Maßstäben unzumutbare Kündigungserschwerung für die Schuldnerin oder den Beklagten enthielt die Regelung aufgrund der Zusage vom 21.10.2008 jedoch nicht. Der Anspruch auf die Halteprämie setzte allein voraus, dass der Arbeitnehmer bis zu dem im Schreiben vom 21.10.2008 genannten Stichtag des 31.03.2009 keine Eigenkündigung erklärt hatte. Es hing allein vom Willen des Arbeitnehmers ab, ob die Halteprämie zu zahlen war. Die Schuldnerin oder der Beklagte konnte das Entstehen des Anspruchs auf die Halteprämie durch ihr bzw. sein eigenes Verhalten nicht verhindern. Kündigte der Arbeitnehmer nicht, entstand der Anspruch auf die Halteprämie unabhängig davon, ob die Schuldnerin oder der Beklagte (außerordentlich) kündigte oder eine solche Erklärung unterließ. Ihre Entschließungsfreiheit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden, wurde durch die Halteprämie nicht beeinträchtigt.

Die Vereinbarung ist auch nicht gemäß § 119 InsO unwirksam. Diese Bestimmung stellt sicher, dass gegenseitige Verträge in der Insolvenz nach der Systematik der §§ 103 bis 118 InsO abgewickelt werden2. Anders als insolvenzabhängige Lösungsklauseln3 griff die Vereinbarung aufgrund der Zusage vom 21.10.2008 in die Gestaltungsrechte des Beklagten nach §§ 103 ff. InsO nicht ein. Sie beschränkte insbesondere sein Kündigungsrecht rechtlich nicht und beeinträchtigte, wie ausgeführt, seine Entschließungsfreiheit nicht, weil eine Kündigung des Beklagten den Anspruch auf die Halteprämie nicht auslöste. Für die vorliegende Konstellation sieht die Insolvenzordnung allein die Anfechtungsrechte der §§ 130 ff. InsO vor.

Auch die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers wurde durch die Vereinbarung über die Halteprämie nicht unzulässig beeinträchtigt. Es kann daher dahinstehen, ob die Vereinbarung insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wäre, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthielte, weil sie ohne eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu dem Stichtag des 31.03.2009 sinnentleert wäre.

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Vorliegend handelt es sich bei den Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Das ist jedoch offenkundig iSv. § 291 ZPO. Von einer Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird4. Es ist ohne besondere Fachkunde allein anhand allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen5 festzustellen, dass die Schuldnerin im Oktober 2008 vergleichbare Prämien in deutlich mehr als drei Fällen zugesagt hat.

Sieht eine Allgemeine Geschäftsbedingung eine Bindungsklausel vor, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung bereits erbrachter Arbeitsleistung ist, daran knüpft, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fortbesteht, ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeitetes Entgelt entzieht. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, indem sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Seine entgegenstehende Rechtsprechung6 hat der Zehnte Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben7.

Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht8 steht diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.19899. Diese Entscheidung betraf eine tarifliche Sonderzahlung. Einer AGB-Kontrolle unterliegen Tarifnormen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht. Ebenso wenig sind sie einer Kontrolle unmittelbar am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG zu unterziehen. Außerhalb von Verstößen gegen Art. 3 und Art. 6 GG sind Tarifnormen nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art.20 Abs. 1 GG verstoßen10.

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Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren, so einen finanziellen Anreiz für den Verbleib im Arbeitsverhältnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher darstellt11.

Nach diesen Grundsätzen steht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Halteprämie nicht entgegen. Der Arbeitnehmer sollte nach dem Verbleib im Arbeitsverhältnis für etwas mehr als fünf Monate ein Viertel seines garantierten Jahresgehalts als Halteprämie erhalten. Dies beeinträchtigte ihn, wie ausgeführt, nicht in seiner Kündigungsfreiheit. Ungeachtet ihrer Höhe war die Prämie auch kein (verkapptes) Arbeitsentgelt, sondern sollte vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin einen Anreiz für den Arbeitnehmer schaffen, sein Kündigungsrecht trotz der finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin nicht auszuüben und betriebstreu zu bleiben, also seine Betriebstreue honorieren. Die Halteprämie wurde für den bloßen Verbleib des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zugesagt12.

Der Arbeitnehmer verblieb vorliegend auch bis zum Ablauf der bei der Halteprämie vereinbarten Frist im Arbeitsverhältnis.

Bei dem Anspruch auf die Halteprämie handelt es sich jedoch um eine Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO und nicht um eine Masseverbindlichkeit iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO.

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind für den erhobenen Primäranspruch auf die Halteprämie nicht erfüllt. Von dieser Vorschrift werden Ansprüche erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche dagegen – wie hier – durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO13.

Der Anspruch auf die Halteprämie ist auch keine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Insolvenzeröffnung erfolgen muss.

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Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird14, sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich15. Darüber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sein16. Voraussetzung für die Anerkennung als Masseverbindlichkeit ist demnach grundsätzlich, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinne Entgelt „für die Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst „in der Zeit“ nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden muss17. Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein18.

Nach diesen Grundsätzen war der streitbefangene Anspruch auf die Halteprämie keine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.

Ob Sonderleistungen, dh. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt19, als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab20.

Die Halteprämie sollte stichtagsbezogen die erwiesene Betriebstreue honorieren. Der Anspruch auf die Prämie war zwar nur abhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, dh. eines auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Dauerschuldverhältnisses. Der maßgebende Stichtag des 31.03.2009 lag jedoch vor Insolvenzeröffnung. Der Anspruch auf die Halteprämie war bereits am 31.03.2009, 24:00 Uhr, entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte demgegenüber erst am 1.04.2009, 9:00 Uhr.

Die Halteprämie ist ferner nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit einzuordnen.

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Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Der Kläger verzichtete zwar auch im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf eine Kündigung. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht sich aber allein auf eine Leistung an den sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis iSv. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO.

§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO knüpft nach seinem Wortlaut an § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO an. § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO regelt die Verbindlichkeiten, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis begründet worden sind. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht sich darauf mit der Verweisung „Gleiches gilt …“. Die Gesetzesbegründung des § 55 Abs. 2 InsO unterscheidet mit Blick auf die Qualität als Masseverbindlichkeit nicht zwischen den in beiden Sätzen dieses Absatzes geregelten Fällen21. Vielmehr stellt sie hinsichtlich des Schutzzwecks ausdrücklich „Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen“ (Satz 1), mit denen gleich, die „ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen“ (Satz 2). Damit kann nur der in Satz 1 ausdrücklich erwähnte „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter gemeint sein22.

Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung. Sonst käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Besserstellung einzelner Gläubiger, die während des Eröffnungsverfahrens vorleisten. Unter Geltung des § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass der während des Eröffnungsverfahrens bestellte Sequester keine Masseschulden begründen konnte. Auch die Insolvenzmasse soll nicht weiter haften, als der Insolvenzverwalter zu rechtsgeschäftlichem Handeln befugt ist. Nur aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln. Dagegen bewirkt der Zustimmungsvorbehalt des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ohne ergänzende gerichtliche Anordnungen lediglich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann23. § 55 Abs. 2 InsO betrifft demnach ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Die Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden24.

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Der Beklagte war nur ein sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter. Zu seinen Gunsten wurde ein Zustimmungsvorbehalt iSv. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet. Ihm wurde aber nicht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen. Der Beklagte war im Eröffnungsverfahren deswegen nicht vorläufiger Insolvenzverwalter iSv. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO.

Zugunsten des Klägers besteht schließlich kein als Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzuordnender Schadensersatzanspruch in Höhe der Halteprämie.

Rechtsverletzungen des Insolvenzverwalters, die außerhalb der Insolvenz einen Schadensersatzanspruch begründen, führen zu Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter sie in seinem Wirkungskreis begeht25.

Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Die Revision rügt die Verletzung einer Hinweispflicht durch den Beklagten. Der Beklagte habe die Betriebstreue des Klägers nicht entgegennehmen dürfen, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht gewillt sei, die Prämienzusage vom 21.10.2008 zu erfüllen.

Diese Argumentation lässt außer Acht, dass der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt nicht in die Arbeitgeberstellung eingerückt war. Für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens trafen ihn gegenüber dem Kläger keine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die einen Schadensersatzanspruch hätten begründen können. Auch die Verletzung einer gesetzlichen Hinweispflicht durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ist nicht ersichtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2013 – 6 AZR 953/11

  1. vgl. BAG 8.08.1963 – 5 AZR 395/62, zu I 2 der Gründe, BAGE 14, 294; BGH 17.03.2008 – II ZR 239/06, Rn. 16; 3.07.2000 – II ZR 282/98, zu 2 der Gründe; für eine Vertragsstrafe bereits RG 15.02.1911 – I 387/10 – RGZ 75, 234, 238; Bötticher Anm. AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2[]
  2. MünchKomm-Inso/Huber 2. Aufl. § 119 Rn. 2; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 119 InsO Rn. 1[]
  3. dazu BGH 15.11.2012 – IX ZR 169/11, Rn. 13 ff., BGHZ 195, 348[]
  4. BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, Rn. 14, BAGE 140, 231[]
  5. vgl. BAG 23.08.2011 – 3 AZR 650/09, Rn. 53, BAGE 139, 69[]
  6. BAG 28.03.2007 – 10 AZR 261/06, Rn. 18[]
  7. BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, Rn. 22, 27 f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5.07.2011 – 1 AZR 94/10, Rn. 28, 39, 43; 7.06.2011 – 1 AZR 807/09, Rn. 34[]
  8. Mückl ZIP 2012, 1642, 1644 zu Fn. 17[]
  9. BAG 7.12.1989 – 6 AZR 324/88, zu II 2 b und II 3 c der Gründe, BAGE 63, 385[]
  10. BAG 28.05.2009 – 6 AZR 144/08, Rn. 29 f.[]
  11. vgl. BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, Rn. 28, BAGE 140, 231; 18.01.2012 – 10 AZR 667/10, Rn. 13, BAGE 140, 239; kritisch Mückl ZIP 2012, 1642, 1644, der diese Unterscheidung als gekünstelt bezeichnet[]
  12. vgl. BAG 14.11.2012 – 10 AZR 3/12, Rn. 32 für eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Halteprämie, die sich nur in der Höhe von der vorliegenden unterschied[]
  13. vgl. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 406/11, Rn. 23[]
  14. BAG 14.11.2012 – 10 AZR 3/12, Rn. 17[]
  15. BAG 19.07.2007 – 6 AZR 1087/06, Rn.19, BAGE 123, 269[]
  16. BAG 19.01.2006 – 6 AZR 529/04, Rn. 18, BAGE 117, 1[]
  17. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 406/11, Rn. 28 f.[]
  18. vgl. BAG 27.09.2007 – 6 AZR 975/06, Rn.20, BAGE 124, 150[]
  19. MünchKomm-Inso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180[]
  20. BAG 27.09.2007 – 6 AZR 975/06, Rn.19, BAGE 124, 150[]
  21. vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 126 zu § 64[]
  22. vgl. BGH 18.07.2002 – IX ZR 195/01, zu III 2 a der Gründe, BGHZ 151, 353[]
  23. vgl. BGH 18.07.2002 – IX ZR 195/01, zu III 2 b und c der Gründe mwN, BGHZ 151, 353[]
  24. vgl. BGH 24.01.2008 – IX ZR 201/06, Rn. 9 mwN[]
  25. vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 23[]
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