Leistet ein Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2009 – IX ZR 85/06
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