Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist.

Bei der Zuwendung der Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen handelt es sich um eine im Anfechtungszeitraum erbrachte unentgeltliche Leistung der Erblasserin im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, wenn nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war1.
Die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung benachteiligte die Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie verkürzte das den Gläubigern haftende Vermögen der Erblasserin; ohne diese Handlung hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet2.
Dabei steht der Anfechtung nicht entgegen, dass nach den getroffenen Feststellungen nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden war. Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen für anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Damit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt sein müssen3; es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die Aussage zu, dass die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers nicht genügt4. Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dieser die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2019 – IX ZB 25/17