Insolvenzanfechtung – und der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.

Insolvenzanfechtung – und der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Bereits mit Urteil vom 06.05.20211 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war.

Für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, für den § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht gilt, muss hinzukommen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz2.

Der Nachweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird allerdings durch die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erleichtert. Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht betroffen3.

Für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz muss der Anfechtungsgegner demnach nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2023 – IX ZR 71/22

  1. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 30 ff[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 49 ff[]
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