Der Rückgewähranspruch ist ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil, wie ausgeführt, die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf1. Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung2.
Macht der Insolvenzverwalter den Anspruch erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend, steht dem Zinsanspruch gleichwohl der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens nicht entgegen. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 869/13