Insolvenzanfechtung – und die vollständig beglichenen Insolvenzforderungen

Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.

Insolvenzanfechtung – und die vollständig beglichenen Insolvenzforderungen

Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des (hier: Nachlass) Insolvenzverfahrens. Waren zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung bewirkten objektiven Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vorweggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt1.

Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen2, ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht. Eine solche Zahlung kann nicht anders behandelt werden, als wenn der Anfechtungsgegner an die Masse geleistet hätte und es wegen der vorrangigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Befriedigung des Insolvenzgläubigers gekommen wäre.

Weiterlesen:
Insolvenzanfechtung einer Gehaltszahlung - und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2019 – IX ZB 25/17

  1. BGH, Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 19.09.1988 – II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20.02.2014 – IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn.20[]

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