Insolvenzanfechtung wegen erstatteter Unterhaltsvorschüsse – und der richtige Anfechtungsgegner

In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.

Insolvenzanfechtung wegen erstatteter Unterhaltsvorschüsse – und der richtige Anfechtungsgegner

Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen1. In diesem Sinne war der Landkreis richtiger Anfechtungsgegner.

Die Länder führen das Unterhaltsvorschussgesetz nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln in diesen Fällen die Einrichtung der Behörden und grundsätzlich auch das Verwaltungsverfahren. Niedersachsen hat die Verwaltungszuständigkeit auf die Landkreise und Gemeinden mit Jugendamt übertragen (ab 1.11.2001 § 5 Abs. 7 AllgZustVOKom in der Fassung vom 05.06.2001 gemäß § 80 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 05.06.2001; ab 1.01.2005 § 5 Abs. 6 AllgZustVOKom in der Fassung vom 14.12 2004; gültig bis 14.10.2018, zuletzt in der Fassung vom 22.07.2013; heute § 8 ZustVOGuS in der Fassung vom 09.10.2018). Der beklagte Landkreis erfüllte die ihm nach Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung und dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beziehungsweise der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) übertragene Aufgabe (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises; Auftragsangelegenheiten) nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben und unterlag dabei, weil sich hierauf das Selbstverwaltungsrecht nicht bezieht, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden (seit 1.11.2011 § 6 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; vorher § 4 NLO)2. Dennoch behalten die kommunalen Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis ihre Identität als Gebietskörperschaften; sie handeln nicht als untere staatliche Behörde3.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land über. Das Land Niedersachen hat in § 5 Abs. 7 beziehungsweise Abs. 6 AllgZustVOKom (heute § 8 ZustVOGuS) die kommunalen Gebietskörperschaften ermächtigt, die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UVG in den bis zum 30.06.2017 geltenden Fassungen wurden die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen, doch konnten diese die nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen zwischen sich und den Gemeinden angemessen aufteilen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht. Bis zum 31.12 2006 nach § 4 NFVG vom 12.03.1999 und ab dem 13.09.2007 nach § 8 NFVG in der Fassung vom 13.09.2007 trugen die zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlichen Geldleistungen und mussten ein Drittel der nach § 7 UVG eingezogenen Beträge an das Land abführen, praktisch also das Drittel, welches das Land nach § 8 Abs. 2 UVG aF an den Bund weiterleiten musste. Sie nahmen nach § 9 UVG in Verbindung mit der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Anträge der Unterhaltsberechtigten entgegen und machten die dem Land Niedersachen zustehenden Zahlungsansprüche nach § 7 UVG gerichtlich und außergerichtlich geltend. Es kann dahinstehen, ob die Unterhaltsverpflichteten die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche diesem gegenüber rechtlich erfüllen konnten; tatsächlich traten ihnen gegenüber allein die zuständigen kommunalen Körperschaften auf, nur diese nehmen die Zahlungen entgegen und konnten sie entsprechend verbuchen und abrechnen.

Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis im Wesentlichen zwei Fallgruppen herausgebildet.

  1. Mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, werden regelmäßig so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben. Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser für den Leistungsempfänger erkennbar für den Leistenden gehandelt hat4. Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet5. Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden6. Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein7; jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber angefochten werden8.
  2. Soweit die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson etwa als (Mit)Schuldner oder Sicherungsnehmer berührt, diese also nicht als Zahlungsund Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwischenperson9. In gleicher Weise ist die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge10 ebenso wie bei den Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland11 und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LkwMaut im Guthabenabrechnungsverfahren12 zu bejahen ist.

In der ersten Fallgruppe wird der beauftragende Gläubiger oder Zedent als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO eingestuft. Den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt dafür bildet die Pflicht des Empfangsbeauftragten oder Zessionars zur Auskehr der empfangenen Beträge. Nicht entscheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden13.

In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit Anfechtungsgegnerin, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen14.

Der Streitfall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen. Eine Pflicht des einziehungsberechtigten Landkreises zur Auskehr der empfangenen Beträge besteht nur im Hinblick auf einen (kleineren) Teilbetrag, welcher darüber hinaus letztlich nicht beim Land Niedersachsen verblieb. Es besteht eine Konstellation wie bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, die im Innenverhältnis teilweise an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Denn die Empfangszuständigkeit des Landkreises wurde nicht wie in den Inkassofällen erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers begründet, also durch Abtretung oder rechtsgeschäftliche Erteilung einer Einziehungsermächtigung. Die Empfangszuständigkeit beruhte wie bei den Krankenkassen, tarifvertraglich bestimmten Einzugsstellen (§ 4 TVG) und Finanzbehörden auf einer Rechtsvorschrift, hier § 5 AllgZustVOKom aF. Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behandeln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat15. Ob der Schuldner rechtlich auch an das Land Niedersachsen befreiend hätte leisten können, kann dahinstehen. Tatsächlich wäre ihm dies jedenfalls aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Regelungen und der zwischen den Gebietskörperschaften und dem Land praktizierten Handhabung nicht möglich gewesen. Auch insoweit ähnelt der zu entscheidende Fall der zweiten Fallgruppe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 264/18

  1. BGH, Urteil vom 19.10.2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14 f mwN[]
  2. vgl. Krafft in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Kapitel – I Rn. 10[]
  3. Ipsen, Niedersächsisches Kommunalrecht, 4. Aufl., Rn. 167 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 19.10.2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 16 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06, NZI 2009, 384 Rn. 2; vom 16.07.2009 – IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17.12 2009 – IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12[]
  6. BGH, Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 14[]
  7. Kayser, ZIP 2015, 449, 453[]
  8. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 5[]
  9. BGH, Urteil vom 19.10.2017, aaO Rn. 17[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163 f mwN; vom 21.10.2004 – IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f; vom 30.03.2006 – IX ZR 84/05, NZI 2006, 399 Rn. 8[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 87/06, NZI 2007, 721 Rn. 4; Urteil vom 24.05.2012 – IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 26 ff[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 23; Beschluss vom 24.09.2015 – IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 10[]
  14. BGH, Urteil vom 03.04.2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24.09.2015, aaO Rn. 11[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2014, aaO; Beschluss vom 24.09.2015, aaO[]