Insolvenzanfechtung – und die Zahlungen unter dem Druck eines früheren Insolvenzantrags

Die Insolvenzgläubiger können durch Zahlungen des Schuldners auch dann im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt werden, wenn der zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähige Schuldner vor dem Eintritt der zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenz vorübergehend seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt.

Insolvenzanfechtung – und die Zahlungen unter dem Druck eines früheren Insolvenzantrags

Sowohl für die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO als auch für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Diese setzt nicht eine durchgängige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus.

Zahlungen des Schuldners aus seinem pfändbaren Vermögen verkürzen die den späteren Insolvenzgläubigern haftende Masse grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner zunächst noch oder später vorübergehend wieder zahlungsfähig ist.

Von maßgeblicher Bedeutung ist eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erst bei der Beurteilung der weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

Bei der Prüfung, ob die Gläubigerin Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist auf den Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlung abzustellen (§ 140 Abs. 1 InsO).

Steht jedoch fest, dass der Anfechtungsgegner zu einem früheren Zeitpunkt von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen. Dabei sind die Anforderungen zu beachten, die der Bundesgerichtshof an einen solchen Nachweis stellt1.

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Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung - und der "Fast-Nullplan"

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – IX ZR 305/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24, 28 ff mwN[]