Insolvenzgeld – und der gesetzliche Anspruchsübergang

Der durch den Antrag auf Insolvenzgeld bewirkte gesetzliche Anspruchsübergang erfasst – begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze – den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers.

Insolvenzgeld – und der gesetzliche Anspruchsübergang

Die streitgegenständlichen Ansprüche sind jedoch mit Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld gemäß § 187 Satz 1 SGB III aF auf die Bundesagentur übergegangen. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 187 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 12.12 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erfasst – begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4 SGB III) – den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers. Der Anspruchsübergang ist nicht auf den Nettolohnanspruch oder auf den Betrag des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgelds beschränkt.

Das Bundesarbeitsgericht ist bereits in der Entscheidung vom 11.02.19981 zu § 141m Abs. 1 AFG von einem durch den Antrag auf Konkursausfallgeld (heute Insolvenzgeld) bewirkten Übergang der Bruttolohnforderung ausgegangen und hat hieran in der Entscheidung vom 22.08.20122 zu der vorliegend anzuwendenden Regelung des § 187 SGB III aF festgehalten. Das Bundessozialgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, allerdings die Behandlung von Grenzgängern offengelassen3.

Im Schrifttum wird zT von einem auf das Nettoentgelt beschränkten Anspruchsübergang ausgegangen4. Andere Stimmen haben sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und des BSG angeschlossen5.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 20.06.20026 beiläufig bemerkt, der Anspruchsübergang sei auf das Nettoentgelt beschränkt, weil die Bundesanstalt für Arbeit nur in dieser Höhe Insolvenzgeld zahle, ohne eine abweichende Auffassung zu erwähnen.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Arbeitsvertrag 2008. Unabhängig davon, dass die Kollisionsregeln in der Ausschlussfristenregelung als speziellere den allgemeinen Kollisionsregeln in der Bezugnahmeklausel vorgehen, setzen letztere die Möglichkeit einer Kollision von in Bezug genommener tariflicher und ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommener Regelung voraus. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wegen der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge geht die Bezugnahmeklausel insgesamt ins Leere: Die in Bezug genommenen Tarifverträge können auf arbeitsvertraglicher Ebene keine Wirkung entfalten, damit sind die dazugehörigen Kollisionsregeln hinfällig7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 AZR 283/12

  1. BAG 11.02.1998 – 5 AZR 159/97, vgl. dort unter 4. der Gründe[]
  2. BAG 22.08.2012 – 5 AZR 526/11, vgl. dort unter Rn. 11[]
  3. BSG 20.06.2001 – B 11 AL 97/00 R, Rn. 23 ff., 32[]
  4. MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 InsO Rn. 234, 237; Gagel/Peters-Lange SGB III Stand Juni 2014 §169 Rn. 8, § 167 Rn. 12 ff.; Schmidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu SGB III 5. Aufl. § 169 Rn. 9[]
  5. BAGW/Mutschler 3. Aufl. § 169 SGB III Rn. 2; Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. § 108 Rn. 141[]
  6. BAG 20.06.2002 – 8 AZR 459/01, zu II 1 der Gründe[]
  7. BAG 25.09.2013 – 5 AZR 778/12, Rn. 16[]