Urkunden, welche die Bonität eines Drittmittelgebers belegen, gehören nicht zu den Anlagen, welche dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind. Ein verfahrensbeendender Insolvenzplan hat jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass die Dritten in dem erforderlichen Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage sind.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – hat den Insolvenzplan zurückgewiesen, weil der Schuldner die Bonität der Drittmittelgeber nicht ausreichend belegt habe1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolglos geblieben2: Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO habe das Insolvenzgericht auch die Plananlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Wenn die im Plan vorgesehenen Drittmittel nicht frei verfügbar und nicht bestandssicher seien, sei der Plan zurückzuweisen. Der den Plan vorlegende Schuldner habe folglich einen Bonitätsnachweis zu erbringen. Unterlasse er dies, liege der Zurückweisungsgrund des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vor, weil die notwendigen Anlagen des Plans gemäß § 230 InsO nicht vollständig vorlägen. Das sei hier der Fall. Die vom Schuldner vorgelegten Bestätigungserklärungen ließen nicht nachvollziehbar erkennen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen sie beruhten. Der Wirtschaftsprüfer, der die Bescheinigungen ausgestellt habe, sei mit dem Schuldner wirtschaftlich verwoben und habe selbst eine der streitigen Drittmittelgebererklärungen abgegeben; er scheine ein eigenes Interesse an der Durchführung des Insolvenzplans zu haben.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen; vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt. Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananlagen vollständig und richtig sind3.
Bonitätsnachweise, welche die von Drittmittelgebern zugesagten Zahlungen oder Haftungsübernahmen betreffen, gehören nicht zu den Anlagen gemäß § 230 InsO, die dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind.
Die Frage, ob der Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers dem Plan notwendig beizufügen ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur umstritten. Nach Ansicht einiger Instanzgerichte gehört der Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu den notwendigen Anlagen des Insolvenzplans gemäß § 230 InsO4. Andere Stimmen halten entsprechende Nachweise nicht für erforderlich. Das Insolvenzgericht sei nicht befugt, sie im Rahmen der Vorprüfung zu verlangen5.
Gemäß § 230 Abs. 3 InsO ist dem Plan nur die Erklärung des Dritten als solche beizufügen. Das Gericht hat sie daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtlich bindend und hinreichend bestimmt ist. Eine Zurückweisung des Plans kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich aus der Erklärung selbst ergibt, dass sie wertlos ist. Mehr als die Erklärung des Dritten wird in § 230 Abs. 3 InsO jedoch nicht verlangt. Anders als etwa in § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO oder in § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht vorgesehen, dass die von Dritten zugesagten Beträge vorgeschossen werden oder dass für sie Sicherheit geleistet wird. Außerdem sieht § 257 Abs. 2 InsO vor, dass aus der Erklärung eines Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Dritten betrieben werden kann. Eine derartige Bestimmung wäre nicht erforderlich, wenn die Erklärung des Dritten als solche nicht ausreicht, sondern durch Hinterlegung der versprochenen Summe oder durch eine Bankbürgschaft gesichert werden muss. Dass die Bonität des Drittmittelgebers urkundlich zu belegen ist, verlangt § 230 Abs. 3 InsO ebenfalls nicht. Entsprechende Belege gehören nicht zu den förmlichen Voraussetzungen eines Plans. Erst recht kann ein Plan nicht deshalb mangels Vorliegens der förmlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden, weil etwa beigefügte Belege nicht erkennen lassen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen die in ihnen enthaltenen Aussagen beruhen.
Der angefochtene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen getroffen, die den Schluss darauf zuließen, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) oder dass die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 231 Abs. 1 InsO vor allem die Entscheidungskompetenz der Gläubiger hervorgehoben. Dem Insolvenzgericht sei deshalb die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussicht des vorgelegten Plans verwehrt, weil dies der Beurteilung der Gläubiger unterliege6. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers darf das Gericht den Plan deshalb nur in „offensichtlichen“ Fällen gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO zurückweisen, weil der Entscheidung der Gläubiger nicht in ungerechtfertigter Weise vorgegriffen werden solle7.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest. Soweit es um die Ansprüche der Plangläubiger geht, entscheiden die Gläubiger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, für deren Einhaltung das Insolvenzgericht zu sorgen hat. Aufgehoben werden darf das Insolvenzverfahren jedoch erst, wenn die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigt worden sind und für die streitigen oder nicht fälligen Masseansprüche Sicherheit geleistet worden ist (§ 258 Abs. 2 InsO). Zu den Masseansprüchen zählen insbesondere die Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 54 InsO), die auch im Planverfahren aus der vorhandenen Masse aufgebracht werden müssen8. Die Sorge um die Deckung der Verfahrenskosten obliegt vorrangig dem Insolvenzgericht, nicht den Gläubigern. Das gilt auch im Planverfahren. Bereits im Vorprüfungsverfahren hat das Insolvenzgericht die Frage der Kostendeckung im Blick zu haben, um zu verhindern, dass der Plan angenommen und bestätigt wird, das Insolvenzverfahren aber mangels Deckung der Masseverbindlichkeiten nicht aufgehoben werden kann (vgl. § 258 Abs. 2 InsO). Dienen die Beträge, zu deren Leistung sich Dritte verpflichtet haben, wegen fehlender oder unzureichender Masse der Deckung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, können sich hieraus weitergehende Prüfungspflichten des Insolvenzgerichts ergeben.
Die Insolvenzordnung misst der Deckung der Verfahrenskosten einen hohen Stellenwert bei. Die gesamte Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz durchzogen, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang hat9. Das ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Fehlt eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse, darf das Verfahren, von Stundungsfällen abgesehen, nicht eröffnet werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Vorrangig vor anderen Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) gilt die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die Verfahrenskosten gestundet worden sind, unabhängig davon, ob der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat10. Selbst im Restschuldbefreiungsverfahren sind die Verfahrenskosten gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO vorrangig zu befriedigen11. Im Insolvenzplanverfahren kann das Verfahren erst aufgehoben werden, nachdem die unstreitigen fälligen Masseverbindlichkeiten beglichen worden sind (§ 258 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. AG Hamburg, NZI 2023, 548; Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1297).
Die Sorge um die Deckung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten ist nicht Aufgabe der Gläubiger. Prüft das Insolvenzgericht die Deckung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, nimmt es keine Entscheidung vorweg, welche nach den Vorschriften der Insolvenzordnung allein den Gläubigern obliegt.
In der Kommentarliteratur wird teilweise bezweifelt, ob das Insolvenzgericht im Falle eines vom Schuldner vorgelegten Plans bereits im Vorprüfungsverfahren die Deckung der Masseverbindlichkeiten prüfen darf oder muss12. Überwiegend wird eine entsprechende Befugnis des Insolvenzgerichts bejaht13. Diese Ansicht trifft zu. Ein erkennbar erfolgloses Verfahren ist sinnlos14. Ebenso wenig liegt ein verfahrensbeendender Insolvenzplan im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, der nicht zu der mit dem Insolvenzplan bezweckten Aufhebung des Insolvenzverfahrens führen kann, weil eine Befriedigung der Masseverbindlichkeiten nicht gewährleistet ist.
Können die Masseverbindlichkeiten, insbesondere die Verfahrenskosten nur durch Drittzahlungen gedeckt werden, ist das Insolvenzgericht unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet zu prüfen, ob die insoweit zugesagten Beträge voraussichtlich eingehen werden. Eigene Ermittlungen braucht das Insolvenzgericht insoweit zwar nicht anzustellen. Die Erklärungen müssen jedoch in sich schlüssig sein und mit einiger Sicherheit erwarten lassen, dass die Drittmittelgeber die versprochenen Zahlungen leisten können und wollen.
Im vorliegenden Fall können und sollen die Masseverbindlichkeiten, insbesondere die Verfahrenskosten mit Hilfe der Drittmittelgeber gedeckt werden. Eine Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Die Verfahrenskosten sind gestundet worden. Zu prüfen war folglich, ob die Drittmittelgeber nach dem Inhalt der vorgelegten Erklärungen jedenfalls in diesem Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage waren. Dazu wurden bisher keine Feststellungen getroffen. Die Vorinstanzen haben allein auf das Fehlen belastbarer Unterlagen abgestellt.
Wie im Fall eines Insolvenzplans nach § 210a InsO zu verfahren wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der angefochtene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben. Er wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Erklärungen der Drittmittelgeber auf ihre Plausibilität zu prüfen und sodann erneut über die Zurückweisung oder Weiterleitung des Insolvenzplans zu entscheiden haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2023 – IX ZB 15/21
- AG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2020 – 67a IN 338/19[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2021 – 326 T 14/20[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14, WM 2015, 1291 Rn. 8[↩]
- LG Hamburg, NZI 2016, 34; AG Hamburg, NZI 2017, 567, 569; wohl auch LG Düsseldorf, ZInsO 2020, 1935 f; ähnlich Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 230 Rn. 5; BK-InsO/Paul, Stand 1.12.2021, § 230 Rn. 9; Graf-Schlicker/Kebekus/Handschumacher, InsO, 6. Aufl., § 231 Rn. 4[↩]
- MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 4. Aufl., § 230 Rn. 77; Nerlich/Römermann/Ober, InsO, 2019, § 230 Rn. 10; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 230 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Thies/Lieder, 9. Aufl., § 230 Rn. 12; Schmidt/Beyer, Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., § 230 Rn. 4 f; Madaus, NZI 2017, 697, 700; Wegener, VIA 2017, 70, 71[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14, WM 2015, 1291 Rn. 8; ähnlich Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl., § 231 Rn. 1; Grote, ZInsO 2017, 1380; Madaus, NZI 2017, 697, 700[↩]
- BT-Drs. 12/2443, S.204 zu § 275 RegE[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2011 – IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZB 16/14, WM 2015, 131 Rn.20 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn.19[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.11.2009, aaO Rn. 23; vom 20.11.2014 – IX ZB 16/14, WM 2015, 131 Rn. 17, 20; vgl. auch BT-Drs. 14/5680, S. 28 zu Nummer 16[↩]
- vgl. HK-InsO/Fiebig, 11. Aufl., § 231 Rn. 9; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2017, § 231 Rn. 22[↩]
- LG Neubrandenburg, ZInsO 2002, 296 Ls.; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl., § 231 Rn. 33; Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 231 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Thies/Lieder, 9. Aufl., § 231 Rn. 22; Schmittmann in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl., § 231 Rn. 13[↩]
- vgl. Schmidt/Spliedt, aaO[↩]
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