Insolvenzverwaltervergütung nach Regelsätzen – und kein Inflationsausgleich

Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.

Insolvenzverwaltervergütung nach Regelsätzen – und kein Inflationsausgleich

Ob der Verwalter einen Zuschlag auf seine Regelvergütung als Inflationsausgleich verlangen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass ein solcher Zuschlag erforderlich sei, um eine mit Blick auf Art. 12 GG angemessene Vergütung zu gewährleisten1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 bis April des Jahres 2013 betrage die Entwertung der Regelvergütung 24 v.H., weil der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit von 90, 3 auf 114, 8 angestiegen sei2. Eine weitere Verkürzung der Vergütungssätze folge aus der Umstellung von DM zu Euro im gerundeten Austauschverhältnis von lediglich zwei zu eins3. Aus diesem Grund sei, wie schon zu der bis 1999 geltenden Vergütungsverordnung vertreten4, ein Inflationsausgleich vorzunehmen, und zwar im Wege eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von zumindest 20 v.H. zur Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV5.

In der Instanzrechtsprechung ist demgegenüber bislang ein inflationsbedingter Zuschlag mit der Begründung abgelehnt worden, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung sehe für eingetretene Inflation oder Mehrbelastung einen Zuschlag nicht vor. Einen solchen Zuschlagstatbestand zu schaffen, sei Aufgabe des Gesetzgebers6. Diese Auffassung findet auch in der Literatur Zustimmung7. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage ebenfalls der Inflation unterliege und sich damit in gleichem Maße verändere wie die nach einem Prozentsatz derselben zu bemessende Vergütung8. Teilweise werden die Bedenken hinsichtlich der inflationsbedingten Entwertung der Regelvergütung im Grundsatz geteilt, eine Anpassung der Regelsätze durch Rechtsfortbildung der Insolvenzgerichte aber gleichwohl für den jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung abgelehnt, die seit dem Jahr 1999 erfolgte Änderung des wirtschaftlichen Umfeldes sei noch nicht groß genug9.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind10. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss11. Diese Vorgabe hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu beachten12.

Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen Zuschlag als Inflationsausgleich jedoch zu verneinen.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob § 3 Abs. 1 InsVV eine geeignete Rechtsgrundlage für den von der Rechtsbeschwerde erstrebten Inflationsausgleich bietet. Dagegen wird geltend gemacht, dass § 3 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag lediglich für tätigkeitsbezogene Erschwernisse im konkreten Verfahren gewährt13. Würde die Erhöhung der Regelvergütung ausschließlich mit der laufenden Geldentwertung begründet, handelte es sich nicht um einen tätigkeitsbezogenen Zuschlag. In Betracht käme daher auch eine die Inflation ausgleichende Erhöhung der Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV.

Ein Inflationsausgleich kann jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die dem Verwalter nach Maßgabe der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht. Die inflationsbedingte Geldentwertung seit dem Jahr 1999 führt nicht dazu, dass die Vergütung nach den Regelsätzen des § 2 Abs. 1 InsVV unangemessen niedrig wäre.

Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 von Januar 1999 bis Juni 2014 von 83, 9 auf 106, 7 erhöht14. Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter übt eine unternehmerische Tätigkeit aus. Welcher Teil seiner Vergütung ihm letztlich als Gewinn verbleibt, hängt wesentlich von den bei seiner Tätigkeit anfallenden Kosten ab. Die Entwicklung dieser Kosten, die nicht zwingend mit der Entwicklung der Verbraucherpreise einhergeht und hinter dieser zurückbleiben kann, kann deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn die Angemessenheit der Vergütung in Frage steht15.

Zudem wirkt sich die aus der Erhöhung der Verbraucherpreise abzuleitende Geldentwertung nicht nur auf den Wert der Verwaltervergütung aus, sondern auch auf den Umfang der Masse und damit auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters. Da sich die Regelsätze prozentual auf die Insolvenzmasse beziehen, steigt mit dieser auch die Regelvergütung16. Allerdings wird damit die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung wegen des degressiven Aufbaus der Regelsätze in § 2 Abs. 1 InsVV nicht vollständig aufgefangen17. Nach den Berechnungen von Haarmeyer/Mock18 ergibt sich auch bei Berücksichtigung eines inflationsbedingten Anstiegs der Teilungsmasse je nach Größe der Masse eine Entwertung der Vergütung im Bereich zwischen 0, 74 v.H. und 17, 83 v.H. Da die Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV keine nach dem konkreten Tätigkeitsaufwand berechnete Vergütung gewährleisten, sondern systembedingt auf eine Pauschalierung und auf einen gewissen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen Teilungsmassen einerseits und Verfahren mit größeren Teilungsmassen andererseits ausgerichtet sind19, ist eine Gesamtbetrachtung des Vergütungsniveaus in den verschiedenen Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV anzustellen. Diese Gesamtschau erlaubt, auch im Hinblick auf die nur eingeschränkte Eignung der Entwicklung der Verbraucherpreise für hier vorzunehmende Beurteilung, nicht den Schluss, dass derzeit inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung verfehlt wird.

Soweit die Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter gegenüber dem früheren Konkursverwalter neue Aufgaben übertragen hat (vgl. §§ 156 f, § 166, § 93 InsO), ist dies vom Verordnungsgeber bei der Bemessung der Staffelsätze berücksichtigt worden20. Dass sich die Aufgaben des Insolvenzverwalters im Regelverfahren inhaltlich oder dem Umfang nach seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derart verändert hätten, dass die nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelte Regelvergütung auch im Zusammentreffen mit der allgemeinen Geldentwertung nicht mehr angemessen erschiene, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Kosten des Insolvenzverwalters, deren Veränderung für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ebenfalls in den Blick zu nehmen ist21.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 60/13

  1. Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl., § 2 Rn. 4a; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 2 InsVV Rn. 29 ff; Hess, InsO, 2. Aufl., § 2 InsVV Rn. 6; Keller in Festschrift Görg, 2010, S. 247, 253 ff, 258; vgl. auch BK-InsO/Blersch, 2004, § 2 InsVV Rn. 3 ff[]
  2. vgl. Lorenz in Lorenz/Klanke, aaO[]
  3. Stoffler, aaO Rn. 30[]
  4. vgl. LG Darmstadt, ZIP 1981, 1014 f; BVerfG, ZIP 1989, 382, 383; Eickmann, VergVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 12 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 3 VergVO Rn. 9 ff; jeweils mwN[]
  5. Stoffler, aaO Rn. 40 ff; Lorenz in Lorenz/Klanke, aaO; vgl. auch Keller in Festschrift Görg, aaO S. 258[]
  6. LG Heilbronn, ZInsO 2013, 1810, 1811[]
  7. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 9 und § 3 Rn. 78; dies. ZInsO 2014, 573, 577[]
  8. Haarmeyer/Mock, InsVV, aaO; dies., ZInsO 2014, aaO S. 574 ff[]
  9. Graeber/Graeber, InsVV, § 2 Rn. 82 f und § 3 Rn. 225 f[]
  10. BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286; BVerfGE 88, 145, 159[]
  11. BGH, Beschluss vom 15.01.2004, aaO; vom 13.03.2008 – IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN[]
  12. BGH, Beschluss vom 15.01.2004, aaO S. 286 f[]
  13. LG Heilbronn, ZInsO 2013, 1810, 1811; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 78; dies., ZInsO 2014, 573, 577; Pape, NJW 2004, 1282, 1283; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.01.2004, aaO S. 299 f; Amtliche Begründung zu § 2 InsVV in Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., S. 494[]
  14. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Stand: Juni 2014[]
  15. vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 78[]
  16. vgl. BVerfG, ZIP 1989, 382, 383; Haarmeyer/Mock, InsVV, aaO § 2 Rn. 9 und § 3 Rn. 78; dies., ZInsO 2014, 573, 574 ff[]
  17. vgl. BVerfG, aaO zu § 3 Abs. 1 VergVO[]
  18. Haarmeyer/Mock, ZInsO 2014, 573, 575 f[]
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2004, aaO S. 288 f; vom 13.03.2008 – IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12; vom 25.06.2009 – IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 7; aA Blersch, EWiR 2004, 985, 986[]
  20. vgl. Amtliche Begründung zu § 2 InsVV, abgedruckt z.B. in Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., S. 494[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 293 ff; vom 20.01.2005 – IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524[]