Insovelnzanfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers

Für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts (hier: die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Insovelnzanfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlichrechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ist generell ein bürgerlichrechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt1. Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist2. Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt3.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b den Arbeitsgerichten zu. Die vorliegende Streitigkeit fällt, weil es an einer Beteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Der Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Vertragsarbeitgeber bleibt auch in der Insolvenz der Schuldner, der Insolvenzverwalter wird aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. Da der Vertragsarbeitgeber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben kann, fallen sie dem Insolvenzverwalter zu4. Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes5. Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben6.

Diese Würdigung kann mangels eines zwischen dem Kläger und einem Arbeitnehmer anhängigen, im Arbeitsverhältnis wurzelnden Rechtsstreits auf die Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht übertragen werden. Vielmehr ist § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in dem von dem Kläger vorliegend allein in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit nicht einschlägig.

Der Insolvenzverwalter übernimmt – wie seine Einstufung als aus dem Arbeitsverhältnis verpflichteter faktischer Arbeitgeber verdeutlicht – nach Auffassung des Gemeinsamen Senats die Arbeitgeberfunktion des Schuldners ausschließlich in der Rechtsbeziehung zu dessen Arbeitnehmern7. Dieser Bewertung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich das Arbeitsrecht auf den Arbeitgeber nur in seiner Eigenschaft als Partner eines Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Begriff des Arbeitgebers in dieser Beziehung konstitutive Bedeutung entfaltet8. Soweit Rechtsstreitigkeiten lediglich äußerlich an die Arbeitgeberstellung des Schuldners anknüpfen, ohne dass dieser im Rahmen eines Arbeitsvertrages konkrete Arbeitgeberaufgaben versieht, rückt der Insolvenzverwalter bei der Erhebung von Insolvenzanfechtungsansprüchen isoliert in die vermögensrechtliche Pflichtenstellung des Schuldners ein, ohne insoweit selbst Arbeitgeber zu werden. In einer solchen, durch keine besonderen Berührungspunkte mit dem Arbeitsverhältnis geprägten Verfahrenslage kann nicht die Tatsache ausgeblendet werden, dass der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nur in dieser Funktion tätig wird.

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Nach Inhalt und Natur des streitigen Erstattungsanspruchs gegenüber einer Sozialkasse ist nicht das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern und folglich nicht die darauf gegründete Arbeitgeberfunktion berührt.

Mit Hilfe von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG wird eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Blick auf individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenüber betreffen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 ArbGG außerhalb des Arbeitsverhältnisses angesiedelte Streitigkeiten9. Bei der nachträglich eingefügten, nicht originär arbeitsgerichtlichen Zuweisung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 6 ArbGG10 geht es ganz allgemein um die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Dabei knüpft die Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nur formal an die Arbeitgeberstellung an, funktional jedoch an den im Verhältnis des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung bestehenden, nicht durch Arbeitsverhältnisse ausgestalteten besonderen Pflichtenkreis. Darum übt der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ohnehin vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und Pflichten des Schuldners in dessen Funktion als Arbeitgeber aus. Ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners als Träger von Arbeitsverhältnissen betroffen, wird der Anfechtungsanspruch nicht arbeitsrechtlich überlagert oder umgestaltet. Folglich wird der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber tätig, wenn er von dem Schuldner an eine Sozialeinrichtung geleistete Beiträge auf der Grundlage der §§ 129 ff InsO zurückfordert.

Überdies entnehmen der Gemeinsame Senat und das Bundesarbeitsgericht der Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO, nach deren Inhalt Arbeitsverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, einen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt für den Übergang der Arbeitgeberfunktion von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen Arbeitnehmer11.

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An vorliegendem Rechtsstreit ist der Kläger indessen nicht in seiner Rolle als faktischer Arbeitgeber beteiligt, weil die angefochtenen Zahlungen ihre Grundlage nicht in den von der Schuldnerin eingegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern in dem für sie maßgeblichen – nach Verfahrenseröffnung weiter verbindlichen – Tarifvertrag finden12. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit ist folglich ein korrigierender Eingriff in eine arbeitsrechtliche Leistungsbeziehung13 nicht verbunden. Ebenso wirkt der Kläger durch die Anfechtung von Beitragszahlungen nicht in sonstiger Weise auf zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestehende Arbeitsverhältnisse ein14. Deswegen geht es bei der Anfechtung von Beitragszahlungen nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG), sondern allein um den von dem Kläger als Insolvenzverwalter erhobenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

Die Zuweisung der vorliegenden Streitigkeit an die Zivilgerichte erscheint auch im Blick auf die anerkennenswerten Belange der Verfahrensbeteiligten allein sachgerecht.

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben15. Ein insolventer Arbeitgeber kann zum gleichen Zeitpunkt unter auch sonst identischen Voraussetzungen Zahlungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers und einer als Sozialeinrichtung geführten Zusatzversorgungskasse bewirken. Werden diese gleichermaßen der Alterssicherung dienenden Zahlungen angefochten, wäre es nicht interessengerecht, für daraus sich ergebende Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Rechtswege vorzusehen. Dies würde die tunlichst zu vermeidende Gefahr eines gespalteten Rechtsweges bergen16. Vor diesem Hintergrund ist den Belangen der Verfahrensbeteiligten am ehesten gedient, wenn derartige Rechtsstreitigkeiten zwecks einer gleichförmigen Rechtsanwendung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzentriert werden. Verfahrensrechtliche Erwägungen, die im Interesse der Arbeitnehmer eine Zuständigkeitszuweisung an die Arbeitsgerichte nahelegen mögen17, greifen mangels einer besonderen Schutzbedürftigkeit beider Parteien nicht durch. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Personen, dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten und dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen Instanzen) vertreten lassen können, bei der Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine Sozialkasse Bedeutung zukommen könnte.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – IX ZB 84/12

  1. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5[]
  2. BGH, aaO Rn. 6[]
  3. BFH, Beschluss vom 05.09.2012 – VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, 13; vgl. Kahlert ebendort, S.2075 f; Schmittmann, EWiR 2012, 701; Tillmann AOStB 2012, 327 f[]
  4. Gms-OBG, Beschluss vom 27.09.2010, GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105 Rn. 16, 18[]
  5. GmS-OGB, aaO Rn. 18[]
  6. GmS-OGB, aaO Rn. 9, 10[]
  7. GmS-OBG, aaO Rn. 18[]
  8. MünchKomm-BGB/MüllerGlöge, BGB, 6. Aufl., § 611 Rn. 231[]
  9. Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rn. 65[]
  10. vgl. GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 87[]
  11. vgl. GmS-OGB, aaO Rn. 18; BAG, Beschluss vom 27.02.2008 – 5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 Rn. 6 f[]
  12. vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1987 – 4 AZR 150/86, ZIP 1987, 727, 728[]
  13. vgl. GmS-OGB, aaO Rn. 12[]
  14. vgl. GmS-OGB, aaO Rn. 18[]
  15. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09, WM 2011, 998; zustimmend BFH, Beschluss vom 05.09.2012 – VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 13[]
  16. vgl. BAG, Beschluss vom 15.07.2009 – GmS-OGB 1/09, ZIP 2009, 1687 Rn. 2[]
  17. so Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 13[]