Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.

Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Die Erhebung und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 01.01.2013 bis zum 25.11.2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen mindestens 500 € betragen, ist mit der am 26.11.2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Übergangsregelung entfallen1.
Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen2.
Allerdings obliegt es dem Gläubiger, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO darzulegen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungsund Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen3. Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt4. Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen5. Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet6.
Danach muss der Gläubiger, der isoliert einen Antrag auf Erteilung von Drittauskünften gestellt hat, vortragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften bestehen soll. Der Ansicht, dem Folgegläubiger oblägen bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine besonderen Darlegungen, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, kann nicht zugestimmt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2019 – I ZB 79/18
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 5][↩]
- BGH, 20.09.2018 – I ZB 120/17, FamRZ 2019, 384 Rn. 15[↩]
- vgl. zum Erinnerungsverfahren: BGH, Beschluss vom 26.07.2018 – I ZB 78/17, ZUM 2019, 253 Rn. 31; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKomm-.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; BeckOK.ZPO/Preuß, 32. Edition [Stand: 1.03.2019], § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/MellerHannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 766 ZPO Rn. 48[↩]
- vgl. Zöller/Geimer aaO § 294 Rn. 1[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Beschluss vom 26.07.2018 – I ZB 78/17, Rpfleger 2019, 98 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15; Rpfleger 2019, 98 Rn. 31[↩]