Klauselerteilung nach einer Verschmelzung der Gläubigerin – und der Inhalt des Handelsregisters

Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

Klauselerteilung nach einer Verschmelzung der Gläubigerin – und der Inhalt des Handelsregisters

Bei einer (Gesamt)Rechtsnachfolge durch Verschmelzung ist diese zunächst im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers und sodann in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers einzutragen (§§ 2, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 UmwG). Die Veröffentlichung der in Rede stehenden Eintragungen im Internetportal www.handelsregister.de vermögen die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO zu begründen.

Der Begriff der Offenkundigkeit nach § 727 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht demjenigen des § 291 ZPO1. Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen bei Gericht allgemeinkundig oder gerichtskundig sind2. Die Feststellung, ob eine Tatsache offenkundig in diesem Sinne ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann ausgehend von dem Maßstab nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO – von hier nicht geltend gemachten Verfahrensfehlern bei der Feststellung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse abgesehen – nur prüfen, ob die Beurteilung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht auf einer Verkennung der Rechtssätze über die Offenkundigkeit beruht3. Das ist hier der Fall.

Ob der Umstand, dass die Eintragungen im Handelsregister über das Internetportal www.handelsregister.de öffentlich zugänglich sind, es gestattet, eine dort ausgewiesene Rechtsnachfolge für offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO zu erachten, ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten.

Teilweise wird – mit im Einzelnen unterschiedlicher Begründung – die Annahme von Offenkundigkeit abgelehnt4, teilweise hingegen bejaht5.

Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob Eintragungen in öffentlichen Registern „per se“ offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO sind6. Er geht in seiner Rechtsprechung allerdings grundsätzlich davon aus, dass das Internet eine allgemein zugängliche Quelle ist7, sodass zu den offenkundigen Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO auch solche gehören können, die das Gericht dem Internet entnehmen kann8. Soweit der Bundesgerichtshof die öffentlichen Bekanntmachungen auf der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de für die Annahme von Offenkundigkeit im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO nicht hat ausreichen lassen9, hat er dies mit dem nach den insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen beschränkten Umfang der vorzunehmenden Veröffentlichungen – im betreffenden Fall: der fehlenden Möglichkeit, eine etwaige spätere Entlassung des einmal bestellten Insolvenzverwalters anhand der Webseite zu ermitteln – begründet. Vergleichbare Beschränkungen bestehen hinsichtlich des Internetportals www.handelsregister.de nicht.

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Der Bundesgerichtshof entscheidet die Streitfrage dahin, dass die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO ist.

Tatsachen sind allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar sind10. Die Tatsache muss nicht jedermann gegenwärtig sein, es genügt vielmehr, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde über sie sicher unterrichten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Inhalt des von den Registergerichten geführten Handelsregisters (§ 8 HGB) ist eine zuverlässige Informationsquelle.

Sinn und Zweck des Handelsregisters liegen darin, als technisches Medium für die Verlautbarung der für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften zu sorgen (Informations- und Publizitätsfunktion)11. Die Zuverlässigkeit des Registers wird dadurch gewährleistet, dass die Anmeldungen zur Eintragung der registergerichtlichen Kontrolle unterliegen12 und an das Vertrauen in die Richtigkeit der enthaltenen Eintragungen in dem durch § 15 HGB gezogenen Rahmen materiellrechtliche Wirkungen knüpfen. Mit Rücksicht darauf hat der Gesetzgeber im grundbuchamtlichen Verfahren ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus dem Handelsregister ergeben, anhand des Registerinhalts zu führen (vgl. § 32 GBO).

Das elektronisch geführte Handelsregister (§ 8 Abs. 1 HGB i.V.m. § 48 HRV) ist eine allgemein zugängliche Informationsquelle.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jedem die Einsichtnahme in das Handelsregister als einem staatlichen öffentlichen Register, das aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister13 seit dem 1.01.2007 von den Gerichten elektronisch geführt wird (§ 8 Abs. 1 HGB), sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente zu Informationszwecken gestattet, ohne dass es der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf. Das Einsichtsrecht kann zum einen gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HRV auf der Geschäftsstelle des zuständigen Registergerichts über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 30a Abs. 1, 4 HRV) ausgeübt werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgesehen, dass der Rechtsverkehr über ein von den Landesjustizverwaltungen bestimmtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, in dem die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, in den Datenbestand sämtlicher Handelsregister Einsicht nehmen kann. Er ist dabei davon ausgegangen, dass das Internet jedermann frei zur Verfügung steht, sei es über einen eigenen Anschluss oder über öffentliche Zugänge, etwa in Bibliotheken14. Zur Verwirklichung der Einsicht über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem haben die Bundesländer, gestützt auf § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HGB, unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein länderübergreifendes, elektronisches Informationssystem (Gemeinsames Registerportal der Länder) eingerichtet. Über dieses Portal kann unter anderem der Inhalt der von den Registergerichten elektronisch geführten Registerblätter (§§ 13, 48 HRV) wiedergegeben werden15.

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Die hierdurch vermittelte Form der Kenntnisnahme steht in rechtlicher Hinsicht der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Registerinhalts auf der Geschäftsstelle des Registergerichts – die ihrerseits in der Regel gleichfalls elektronisch, nämlich über das Datensichtgerät erfolgt – gleich16. Der Allgemeinheit ist es daher möglich, den Inhalt des elektronisch geführten Handelsregisters (§ 48 HRV) entweder vor Ort auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts oder online über einen beliebigen Internetzugang zu Auskunftszwecken zur Kenntnis zu nehmen17.

Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, eine hinreichende Überzeugung hinsichtlich der Tatbestände des § 727 ZPO könne dem Klauselorgan – abgesehen von einem amtlichen Registerausdruck oder einer beglaubigten Registerabschrift bzw. Bescheinigung gemäß § 21 BNotO – allein der „Originalregisterinhalt“ vermitteln, der über das Internetportal www.handelregister.de nicht einsehbar sei, sondern nur vergleichbar einer Kopie oder Abschrift wiedergegeben werde18, verfängt dieser Einwand nicht. Darauf, dass eine durch Ausdruck der Bildschirmansicht am eigenen Computer erstellte Kopie der aufgerufenen Datei nicht einem amtlichen Ausdruck nach § 30a HRV gleichsteht (§ 52 HRV), kommt es nicht an. Denn bei Einsicht in das ausschließlich elektronisch geführte Handelsregister wird auf den stets identischen Datenbestand zugegriffen, unabhängig davon, auf welchem Weg – sei es durch Einsichtnahme mittels Datensichtgeräts beziehungsweise in einen Ausdruck (§ 30a Abs. 1, 4 HRV) auf der Geschäftsstelle des Registergerichts, sei es online über das Gemeinsame Registerportal der Länder – dieser Zugriff erfolgt. Daher ist auch nicht der Schluss gerechtfertigt, nur die Einsicht in ein „Originalregister“ auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts könne die Basis für die Überzeugungsbildung vom Eintritt eines Rechtsnachfolgetatbestandes sein.

Einer Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister stehen keine Hindernisse entgegen, die es rechtfertigen, an der allgemeinen Zugänglichkeit dieser Informationsquelle zu zweifeln.

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Dies gilt zunächst für den vom Beschwerdegericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung19 angeführten Gesichtspunkt, es fehle deshalb an der allgemeinen Zugänglichkeit des Registers, weil bei der Einsicht über das Gemeinsame Registerportal der Länder Kosten für den Datenabruf entstünden. Dem lässt sich allerdings, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht schon entgegenhalten, der Abruf „durch das Gericht“ sei kostenlos. Denn die in § 2 Abs. 1 JVKostG unter anderem speziell für den Bund und die Länder angeordnete Kostenfreiheit ist ein (Gebühren)Sondertatbestand, der bei der Beurteilung der Allgemeinzugänglichkeit außer Betracht bleiben muss. Indes ist der bis zum 31.07.2022 geltende Kostentatbestand des § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. KV Nr. 1140, wonach für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister eine Gebühr in Höhe von 4, 50 € je Registerblatt erhoben wurde, gemäß Art. 11 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 05.07.2021 – DiRUG20 mit Wirkung ab dem 1.08.2022 ersatzlos entfallen; nach der seither geltenden Rechtslage, die vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachten ist21, ist der Abruf von Daten aus dem Handelsregister kostenlos. Jedenfalls aus diesem Grund kann die Gebührenpflicht des Datenabrufs bei der Beurteilung der Allgemeinkundigkeit keine Rolle (mehr) spielen. Ob in der bis Ende Juli 2022 bestehenden Kostenpflicht des Datenabrufs über das Registerportal www.handelsregister.de eine beachtliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des elektronisch geführten Handelsregisters als Informationsquelle lag22, bedarf hiernach keiner Entscheidung mehr.

Der Offenkundigkeit einer aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtlichen, über das Registerportal www.handelsregister.de abrufbaren Eintragung steht ferner nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Nutzung des Gemeinsamen Registerportals der Länder die Durchführung eines Registrierungsprozesses unter Preisgabe persönlicher Daten voraussetzt und der Registrierungsantrag auf dem Postweg an die Servicestelle des Registerportals zu übermitteln ist23. Die Ausgestaltung des Registrierungsprozesses, insbesondere das Erfordernis eines postalisch zu übermittelnden Registrierungsantrags an die für die Freischaltung zuständige Stelle, mag die Attraktivität einer Einsichtnahme in das Handelsregister über das Registerportal mindern24 und einer spontanen Onlineabfrage der Registerdaten vor erfolgter Registrierung entgegenstehen. Bei wertender Betrachtung liegt darin aber noch keine beachtliche Beschränkung der Nutzung des Registers als Informationsquelle durch die Allgemeinheit, zumal weder festgestellt noch sonst ersichtlich ist, dass bei Zugrundelegung üblicher Postlauf- und Bearbeitungszeiten eine Einsichtnahme nicht zeitnah nach Antragstellung möglich ist. Darüber hinaus bleibt eine Einsicht für jedermann auf der für die Führung des Handelsregisters zuständigen Geschäftsstelle möglich (§ 10 HRV).

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Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Zuge der Registrierung persönliche Daten wie der Wohnsitz beziehungsweise die Postanschrift der Personen erhoben werden, die das Gemeinsame Registerportal der Länder zur Einsicht in das Register nutzen wollen. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von einer Einsichtnahme in das Grundbuch, dessen Eintragungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als offenkundige Informationen anzusehen sein können25. Auch die Wahrnehmung dieses Einsichtsrechts, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt, ist grundsätzlich mit der Preisgabe persönlicher Daten verbunden (vgl. auch § 12 Abs. 4 GBO, § 46a Abs. 1 GBV). Ferner wird bei einer Registereinsicht auf der Geschäftsstelle des Registergerichts die Identität der Einsicht nehmenden Person grundsätzlich nicht geprüft26.

Zur Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister ist auch keine besondere, der Annahme von Offenkundigkeit entgegenstehende Fachkunde erforderlich. Zwar ist für die Einsicht in das Register über das Gemeinsame Registerportal der Länder ein Grundverständnis über den Aufbau und die Funktionsweise der Webseite sowie die damit verbundenen Recherchemöglichkeiten erforderlich. Es ist indessen weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Erlernung der Nutzung des Registerportals zu Informationszwecken für einen verständigen Teilnehmer des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist oder besonderen Sachverstand voraussetzt. Ein solches Verständnis wäre nicht nur unzeitgemäß, weil es im Widerspruch zum hohen Verbreitungsgrad des Internets als einem zentralen Informations- und Kommunikationsmedium in allen Lebensbereichen stünde, sondern es widerspräche auch der erklärten Vorstellung des Gesetzgebers, der davon ausgegangen ist, dass die elektronische Handelsregisterführung die freie Zugänglichkeit der Eintragungen für jedermann und von überall her online ermöglicht27.

Die gegenteilige Auffassung steht schließlich auch im Widerspruch dazu, dass das Gesetz in § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GBO – der Sache nach – Eintragungen im elektronisch geführten Handelsregister wie offenkundige Tatsachen behandelt. Nach diesen Vorschriften kann im grundbuchamtlichen Verfahren der Nachweis der im Handels, Genossenschafts, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderung sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften durch Bezugnahme auf das Register geführt werden, soweit das Register – wie im Falle des Handelsregisters – elektronisch geführt wird. Der Gesetzgeber hat insoweit die Bezugnahme als Form des Nachweises zugelassen, weil das Grundbuchamt auf ein elektronisch geführtes öffentliches Register direkt und mit geringem Aufwand durch eine Onlineabfrage zugreifen und sich über den Registerinhalt informieren kann28.

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Soweit die Möglichkeit der Bezugnahme auf ein elektronisch geführtes Handelsregister durch § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO auf die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Fälle beschränkt worden ist und daher insbesondere der Nachweis einer Umwandlung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GBO) nicht auf diesem Wege geführt werden kann, folgt hieraus nichts anderes. Denn die betreffende Differenzierung beruht nicht auf dem – in § 32 GBO ohnehin nicht tatbestandlich vorausgesetzten – Merkmal der Offenkundigkeit, sondern auf der Absicht des Gesetzgebers, den Rechercheaufwand für das Grundbuchamt auf ein Mindestmaß zu begrenzen, weil in der grundbuchamtlichen Praxis ein Nachweis der Vertretungsbefugnis zumeist im Zusammenhang mit der Löschung oder Abtretung eines Grundpfandrechts zu führen sei, seit dessen Eintragung in der Regel mehrere Jahre oder Jahrzehnte vergangen seien29. § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO gestattet daher nicht den Schluss, eine aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Rechtsnachfolge durch Verschmelzung zweier Rechtsträger könne nicht offenkundig i.S.v. § 727 Abs. 1, 2 ZPO sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2023 – VII ZB 69/21

  1. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZB 39/19 Rn. 21, BGHZ 227, 1; Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 174/15 Rn. 9, BGHZ 212, 264[]
  2. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZB 39/19 Rn. 21, BGHZ 227, 1; Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZB 87/17 Rn. 26, MDR 2019, 959[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZB 39/19 Rn. 21, BGHZ 227, 1[]
  4. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2020 – 10 W 6/20, NJW-RR 2021, 548 6; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2011 – 10 W 74/11, NJW-RR 2012, 638 8; LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020 – 20 T 26/20, BeckRS 2020, 16586; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.03.2023, § 726 Rn. 16.1; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 727 Rn.20[]
  5. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2020 – 6 W 24/20, BeckRS 2020, 44159; LG Bonn, Beschluss vom 07.11.2014 – 6 T 308/14, RNotZ 2015, 368 13 ff.; LG Görlitz, Beschluss vom 21.09.2022 – 5 T 158/21, n. v.; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl.2020, § 726 Rn. 61; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1.03.2023, § 291 Rn. 5; BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15.08.2022, § 9 Rn. 55; Winkler, RNotZ 2019, 117, 127; im Grundsatz auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2023 – 7 W 12/23, BeckRS 2023, 1810, Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 727 Rn. 16 sowie Nober in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 291 Rn. 10[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2012 – V ZB 124/12 Rn. 7, BGHZ 195, 292 zum Genossenschaftsregister[]
  7. BGH, Beschluss vom 07.05.2020 – IX ZB 84/19 Rn. 15, NZI 2020, 679[]
  8. BGH, Beschluss vom 27.01.2022 – III ZR 195/20 Rn. 8, NJW-RR 2022, 499; Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17 Rn. 23, NJW 2018, 1820[]
  9. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 16/05, ZIP 2005, 1474 12 f.[]
  10. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZB 39/19 Rn. 23 m.w.N., BGHZ 227, 1[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015 – II ZB 12/14 Rn. 18 m.w.N., NJW 2015, 2116[]
  12. vgl. Koch/Harnos in Staub, HGB, 6. Aufl., § 8 Rn. 2 f.; vgl. § 8 Abs. 1 HGB, §§ 23 ff. HRV[]
  13. BGBl. I 2006, 2553[]
  14. vgl. BT-Drs. 16/690, S. 44[]
  15. vgl. zum Gegenstand des Einsichtsrechts insgesamt BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15.08.2022, § 9 Rn.19 ff.[]
  16. vgl. BT-Drs. 16/960, S. 34, 42; BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15.08.2022, § 9 Rn. 39 ff.; MünchKomm-HGB/Krafka, 5. Aufl., § 9 Rn. 4; Oetker/Preuß, HGB, 7. Aufl., § 9 Rn. 4 f.[]
  17. vgl. auch Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Aufl., Rn. 46.65[]
  18. BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.03.2023, § 726 Rn. 16.1[]
  19. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2020 – 10 W 6/20, NJW-RR 2021, 548; ebenso BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.03.2023, § 726 Rn. 16.1[]
  20. BGBl. I S. 3338[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.1988 – IVb ZB 80/86, NJW-RR 1989, 130 9[]
  22. vgl. dazu eingehend – im Ergebnis verneinend – LG Bonn, Beschluss vom 07.11.2014 – 6 T 308/14, RNotZ 2015, 368 15[]
  23. a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2020 – 10 W 6/20, NJW-RR 2021, 548 6; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.03.2023, § 726 Rn. 16.1[]
  24. so BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 1.10.2021, § 9 Rn. 44[]
  25. vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZA 11/12 Rn. 2, juris; Urteil vom 28.03.2000 – XI ZR 184/99, NJW-RR 2000, 1358 15[]
  26. vgl. BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15.08.2022, § 9 Rn. 29[]
  27. vgl. BT-Drs. 16/960, S. 34, 44[]
  28. vgl. BT-Drs. 16/12319, S. 21, 47[]
  29. BT-Drs. 16/12319, S. 21, 47[]
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