Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.
Der Insolvenzinhaber oder Treuhänder ist Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos
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