Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Partei kraft Amtes, wie der Insolvenzverwalter, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen.

Dem Insolvenzverwalter kann mithin Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, wenn er nicht darlegt, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern die (weitere) Aufbringung der dafür erforderlichen Kosten nicht zuzumuten ist.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Das wiederum ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind [1].
Würden die Gläubiger selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % über die ihnen dann zugute kommende Quote mehr als das Doppelte der aufzubringenden Kosten erhalten, erscheint diese Relationen nach den Umständen des Falles ausreichend, um den Gläubigern eine Kostenaufbringung zuzumuten [2].
Ob die Gläubigerinnen bereit sind, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist demgegenüber für die Beurteilung der Zumutbarkeit unbeachtlich [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – VIII ZR 17/15
- BGH, Beschlüsse vom 03.05.2012 – V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13.09.2012 – IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 04.12 2012 – II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 09.10.2014 – IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – II ZR 211/08[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 13.09.2012 – IX ZA 1/12, aaO Rn. 6; vom 04.12 2012 – II ZA 3/12, aaO Rn. 10; vom 09.10.2014 – IX ZA 12/13, aaO Rn. 5[↩]
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