Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.
Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen1.
Nicht zuzumuten ist ein Kostenvorschuss allerdings den Arbeitnehmern und den Trägern der Sozialversicherung2, wohl aber dem Finanzamt3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZR 52/14
- BGH, Beschluss vom 13.09.2012 – IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 04.12 2012 – II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26.09.2013 – IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.09.1990 – IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41; vom 08.10.1992 – – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.09.1999 – VII ZA 3/99, NZI 1999, 450[↩]











