Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen [1].
Ob der Gläubiger tatsächlich bereit ist, die Kosten zu verauslagen, ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unbeachtlich [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2015 – IX ZR 17/15
- BGH, Beschluss vom 13.09.2012 – IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 04.12 2012 – II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26.09.2013 – IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21.11.2013 – IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 4 mwN[↩]
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