Risikolebensversicherung – und die in der Wohlverhaltensphase angefallene Todesfallleistung

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Dies gilt auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren1.

Risikolebensversicherung – und die in der Wohlverhaltensphase angefallene Todesfallleistung

Bei dem während der Wohlverhaltensphase entstandenen Anspruch auf die Todesfallleistung aus der von der Schuldnerin abgeschlossenen Risikolebensversicherung handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse.

Aufschiebend bedingt durch den Eintritt des versicherten Todesfalls2 war der Anspruch schon begründet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu, das zur Masse gehörte3. Dass der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss war und die aufschiebende Bedingung durch den Ablauf der Versicherung auch hätte ausfallen können, entspricht gerade dem Wesen der Bedingung und vermag das Anwartschaftsrecht deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Frage zu stellen. Mit der Entstehung des Anwartschaftsrechts war der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt4.

Tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, ist allerdings grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Leistung in voller Höhe nur erlöst werden kann, wenn die Anwartschaft durch Fortentrichtung der geschuldeten Beiträge auch nach Verfahrensbeendigung aufrechterhalten worden ist. Zur Nachtragsverteilung kann nur gelangen, was ohne weitere Beitragszahlungen, also im Falle einer gedachten Beitragsfreistellung der Versicherung im Zeitpunkt der (vorläufigen) Beendigung des Insolvenzbeschlags, gezahlt worden wäre. Liegt ein Fall vor, in dem die Beitragsfreistellung an einer versicherungsvertraglich erforderlichen, mindestens verbleibenden Versicherungssumme gescheitert wäre, steht der später entstehende Anspruch dem Schuldner zu, abzüglich eines bedingungsgemäß etwaig geschuldeten Rückkaufswerts. Im Streitfall stellt sich diese Frage indes nicht, weil aufgrund der bereits zum 1.01.2010 eingetretenen Berufsunfähigkeit des Ehemanns der Schuldnerin deren Verpflichtung zur Beitragszahlung entfallen war.

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Der Anspruch unterliegt auch (vollständig) der Zwangsvollstreckung (§ 36 InsO). Zwar sind Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben5. Die Vorschrift findet jedoch nur Anwendung, wenn die Versicherung auf den Todesfall des Schuldners als Versicherungsnehmer abgeschlossen ist6.

Schließlich gilt der Anspruch auf die Todesfallleistung auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Treuhänder während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Unter die weit auszulegende Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 50/13

  1. BGH, Beschluss vom 02.12 2010 – IX ZB 184/09, WM 2011, 79 Rn. 5; vom 22.05.2014 – IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 9[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08, VersR 2010, 895 Rn. 35, 39[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vgl. auch MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 161 Rn. 2 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf v § 158 Rn. 9[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 15; für den Steuererstattungsanspruch; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 40, 90; MünchKomm-InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 68[]
  5. BGH, Beschluss vom 12.12 2007 – VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412[]
  6. BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915 Rn. 5[]
  7. BGH, Beschluss vom 09.10.2014, aaO Rn. 8 mwN[]
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