Sorgfaltsanforderungen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen1.

Sorgfaltsanforderungen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner

Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern einer strengeren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen2.

Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – IX ZR 33/15

  1. BGH, Urteil vom 26.06.2001 – IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 02.12 2004 – IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240[]
  2. BGH, Urteil vom 26.06.2001, aaO S. 180[]
  3. BGH, Urteil vom 28.10.1993 – IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt[]